RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.1957 GeschäftszahlB47/57 Sammlungsnummer3225 RechtssatzDie sachliche Zuständigkeit ist im § 22 Zollgesetz geregelt. Nach § 22 Abs. 1 sind die Zollämter erster Klasse berechtigt, alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
- Juli 1954, BGBl. Nr. 149) . Das Zollamt stellt eine einheitliche Behörde dar. Ob in einem Zollamt mehrere Abteilungen errichtet werden, welchen Aufgabenbereich sie haben und wie unter ihnen die Geschäfte verteilt werden, ist eine Frage der innerdienstlichen Organisation. Die Erlassung eines Abgabenbescheides durch eine Strafabteilung des Zollamtes kann daher, wenn das Zollamt nur überhaupt zur Erlassung von Abgabenbescheiden dieser Art zuständig ist, es sich also nicht um eine ausschließliche Zollstrafbehörde handelt, nicht als Einschreiten einer unzuständigen Behörde angesehen werden.Die sachliche Zuständigkeit ist im Paragraph 22, Zollgesetz geregelt. Nach Paragraph 22, Absatz eins, sind die Zollämter erster Klasse berechtigt, alle Waren im Rahmen der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zollverfahrensarten abzufertigen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 149) . Das Zollamt stellt eine einheitliche Behörde dar. Ob in einem Zollamt mehrere Abteilungen errichtet werden, welchen Aufgabenbereich sie haben und wie unter ihnen die Geschäfte verteilt werden, ist eine Frage der innerdienstlichen Organisation. Die Erlassung eines Abgabenbescheides durch eine Strafabteilung des Zollamtes kann daher, wenn das Zollamt nur überhaupt zur Erlassung von Abgabenbescheiden dieser Art zuständig ist, es sich also nicht um eine ausschließliche Zollstrafbehörde handelt, nicht als Einschreiten einer unzuständigen Behörde angesehen werden. Das neue Zollgesetz (§§ 20, 21, 22 ZG bzw. Gesetz über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, BGBl. Nr. 149/1954, Anlage 2 und 3 kennt überhaupt keine Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit. Aus den Anlagen zu letztgenanntem Gesetz ist zu ersehen, daß zwar die Finanzämter für ein örtlich eindeutig bestimmtes Gebiet errichtet wurden, während eine analoge Bestimmung für die Zollämter fehlt. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 22 des neuen ZG führen hiezu aus: es gehe aus den Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes hervor, daß die Zuständigkeit eines bestimmten Zollamtes für einen Verfügungsberechtigten aus dessen persönlichen Verhältnissen ( Wohnsitz, Aufenthaltsort) nicht gegeben sei. Anderseits ergebe sich aus den Notwendigkeiten und der Eigenart des Zollverkehrs, daß die Zollämter in ihrer örtlichen Zuständigkeit nicht begrenzt werden können. Daher hätte auch in diesem Bundesgesetz wie in den bisher geltenden Zollvorschriften keine örtliche Zuständigkeit für die Zollämter festgelegt werden können. Aus § 13 des Gesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung, mit dem ausdrücklich eine Reihe von Bestimmungen der Abgabenordnung vom
- Mai 1931, DRGBl. I S. 161, aufgehoben werden, ist jedoch zu schließen, daß der in dieser Aufzählung nicht enthaltene § 76 AO weiter aufrecht bleibt. Nun befaßt sich § 76 Z 8 auch mit der örtlichen Zuständigkeit im Zollverfahren. Mangels örtlicher Umgrenzung des Wirkungsbereiches der einzelnen Zollämter ist aber der erste Satz dieser Bestimmung "... in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird ..." nicht anwendbar. Es verbleibt daher bei der Anwendung der zweiten noch immer in Kraft stehenden Rechtsregel, daß jenes Zollamt zuständig ist, "das zuerst mit der Sache befaßt wird" .Das neue Zollgesetz (Paragraphen 20, 21, 22, ZG bzw. Gesetz über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1954,, Anlage 2 und 3 kennt überhaupt keine Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit. Aus den Anlagen zu letztgenanntem Gesetz ist zu ersehen, daß zwar die Finanzämter für ein örtlich eindeutig bestimmtes Gebiet errichtet wurden, während eine analoge Bestimmung für die Zollämter fehlt. Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 22, des neuen ZG führen hiezu aus: es gehe aus den Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes hervor, daß die Zuständigkeit eines bestimmten Zollamtes für einen Verfügungsberechtigten aus dessen persönlichen Verhältnissen ( Wohnsitz, Aufenthaltsort) nicht gegeben sei. Anderseits ergebe sich aus den Notwendigkeiten und der Eigenart des Zollverkehrs, daß die Zollämter in ihrer örtlichen Zuständigkeit nicht begrenzt werden können. Daher hätte auch in diesem Bundesgesetz wie in den bisher geltenden Zollvorschriften keine örtliche Zuständigkeit für die Zollämter festgelegt werden können. Aus Paragraph 13, des Gesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung, mit dem ausdrücklich eine Reihe von Bestimmungen der Abgabenordnung vom
- Mai 1931, DRGBl. römisch eins S. 161, aufgehoben werden, ist jedoch zu schließen, daß der in dieser Aufzählung nicht enthaltene Paragraph 76, AO weiter aufrecht bleibt. Nun befaßt sich Paragraph 76, Ziffer 8, auch mit der örtlichen Zuständigkeit im Zollverfahren. Mangels örtlicher Umgrenzung des Wirkungsbereiches der einzelnen Zollämter ist aber der erste Satz dieser Bestimmung "... in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird ..." nicht anwendbar. Es verbleibt daher bei der Anwendung der zweiten noch immer in Kraft stehenden Rechtsregel, daß jenes Zollamt zuständig ist, "das zuerst mit der Sache befaßt wird" . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B47.1957