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{'item': 'G10/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1957 GeschäftszahlG10/57 Sammlungsnummer3227 RechtssatzDie Worte im Art. V lit. e "Die Beurteilung, ob ein Erwerbszweig vermöge seiner Eigenart und besonderen Betriebsweise unter diese Ausnahme fällt, richtet sich nach der örtlichen Übung." sind nicht verfassungswidrig.Die Worte im Artikel römisch fünf, Litera e, "Die Beurteilung, ob ein Erwerbszweig vermöge seiner Eigenart und besonderen Betriebsweise unter diese Ausnahme fällt, richtet sich nach der örtlichen Übung." sind nicht verfassungswidrig. Wenn der Verfassungsgesetzgeber nicht definiert, was unter einem bestimmten in einem Kompetenztatbestand verwendeten Ausdruck zu verstehen ist, so muß diesem Ausdruck der Inhalt unterstellt werden, der ihm am

  1. Oktober 1925, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG, nach dem Stand der Rechtsordnung zugekommen ist. Da durch Art. 1 des V-ÜG vom
  2. Mai 1945, StGBl. Nr. 4, das B-VG nach dem Stand vom
  3. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt wurde, kann nicht der Zeitpunkt des neuerlichen Wirksamwerdens der Kompetenzartikel am
  4. Oktober 1945 maßgeblich sein. Denn es müssen die Kompetenztatbestände des wieder in Kraft gesetzten B-VG denselben Inhalt haben wie am
  5. März 1933.Wenn der Verfassungsgesetzgeber nicht definiert, was unter einem bestimmten in einem Kompetenztatbestand verwendeten Ausdruck zu verstehen ist, so muß diesem Ausdruck der Inhalt unterstellt werden, der ihm am
  6. Oktober 1925, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilungsbestimmungen des B-VG, nach dem Stand der Rechtsordnung zugekommen ist. Da durch Artikel eins, des V-ÜG vom
  7. Mai 1945, StGBl. Nr. 4, das B-VG nach dem Stand vom
  8. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt wurde, kann nicht der Zeitpunkt des neuerlichen Wirksamwerdens der Kompetenzartikel am
  9. Oktober 1945 maßgeblich sein. Denn es müssen die Kompetenztatbestände des wieder in Kraft gesetzten B-VG denselben Inhalt haben wie am
  10. März
  11. Soweit am
  12. Oktober 1925 eine bundesgesetzliche Regelung vorlag, fällt die häusliche Nebenbeschäftigung unter den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) .Soweit am
  13. Oktober 1925 eine bundesgesetzliche Regelung vorlag, fällt die häusliche Nebenbeschäftigung unter den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) . Ansonsten ist die Zuständigkeit der Länder gegeben. Den Worten im Art. V lit. e Kundmachungspatent zur GewO " hinsichtlich der Beherbergung von Fremden für eine kürzere Dauer als eine Woche und der Bewirtung von Gästen gilt die Ausnahme nur mit der Einschränkung, daß der Landeshauptmann nach Anhörung der in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Verordnung für bestimmte Gebiete die Bedingungen festsetzen kann, unter denen diese Tätigkeiten unter dem Titel einer häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübt werden dürfen; der Landeshauptmann hat bei dieser Regelung auf die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs und die Verhältnisse des Gast- und Schankgewerbes billige Rücksicht zu nehmen. Der Landeshauptmann kann nach Anhörung dieser Interessenvertretungen auch hinsichtlich anderer Tätigkeiten für bestimmte Gebiete eine nähere Regelung darüber treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie unter dem Titel einer häuslichen Nebenbeschäftigung betrieben werden dürfen." ist durch das volle Wiederinkrafttreten des B-VG am
  14. Dezember 1945 derogiert worden.Den Worten im Artikel römisch fünf, Litera e, Kundmachungspatent zur GewO " hinsichtlich der Beherbergung von Fremden für eine kürzere Dauer als eine Woche und der Bewirtung von Gästen gilt die Ausnahme nur mit der Einschränkung, daß der Landeshauptmann nach Anhörung der in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Verordnung für bestimmte Gebiete die Bedingungen festsetzen kann, unter denen diese Tätigkeiten unter dem Titel einer häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübt werden dürfen; der Landeshauptmann hat bei dieser Regelung auf die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs und die Verhältnisse des Gast- und Schankgewerbes billige Rücksicht zu nehmen. Der Landeshauptmann kann nach Anhörung dieser Interessenvertretungen auch hinsichtlich anderer Tätigkeiten für bestimmte Gebiete eine nähere Regelung darüber treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie unter dem Titel einer häuslichen Nebenbeschäftigung betrieben werden dürfen." ist durch das volle Wiederinkrafttreten des B-VG am
  15. Dezember 1945 derogiert worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:G10.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.