14 B-VG}) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des § 42 Übergangsgesetz 1920 i. d. F. des V-ÜG 1929 zu beurteilen.Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch für Neuregelungen auf dem Gebiete des Volksbildungswesens ist nach der für die Angelegenheiten des Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens ({
,, Artikel 14, B-VG}) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des Paragraph 42, Übergangsgesetz 1920 i. d. F. des V-ÜG 1929 zu beurteilen. Der VfGH ist der Ansicht, daß diese Unterstellung der Musiklehranstalten aller Art unter den Begriff des Schulwesens, bzw. nach der Kompetenzverteilung des B-VG unter den Begriff des "Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens" auch nach der heutigen Rechtslage vollkommen gerechtfertigt erscheint. Denn es kann auf keinen Fall geleugnet werden, daß die Erteilung des Musikunterrichtes - sehr zum Unterschied von den lediglich der Förderung des gesellschaftlichen Lebens dienenden Tanzschulen oder der bloßen sportlichen Ertüchtigung dienenden Skischulen und sportlichen Lehranstalten aller anderen Arten - auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele verfolgt und daher geradezu begriffsnotwendig unter den im {
GH ist der Ansicht, daß diese Unterstellung der Musiklehranstalten aller Art unter den Begriff des Schulwesens, bzw. nach der Kompetenzverteilung des B-VG unter den Begriff des "Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens" auch nach der heutigen Rechtslage vollkommen gerechtfertigt erscheint. Denn es kann auf keinen Fall geleugnet werden, daß die Erteilung des Musikunterrichtes - sehr zum Unterschied von den lediglich der Förderung des gesellschaftlichen Lebens dienenden Tanzschulen oder der bloßen sportlichen Ertüchtigung dienenden Skischulen und sportlichen Lehranstalten aller anderen Arten - auch sehr wesentliche pädagogische und volkserzieherische Ziele verfolgt und daher geradezu begriffsnotwendig unter den im {
,, Artikel 14, B-VG} geprägten Begriff " Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesen" subsumiert werden muß. Man kann daher nicht sagen, daß das provisorische Privatschulgesetz nicht auch Volksbildungszwecken dient. Der Kompetenzbegriff Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen ist ein einheitlicher, was seine Trennung nach den Merkmalen "Schule" , "Erziehung" und "Volksbildung" ausschließt. Die Ausdrücke "Änderung der bezüglichen Bundesgesetze" und "Änderung der bezüglichen Landesgesetze" in § 42 Z 3 V-ÜG 1920 besagen nichts anderes als "Änderung des bezüglichen Rechtszustandes " . Es bedarf paktierter Gesetze, wenn nur überhaupt der bestehende Rechtszustand abgeändert werden soll.Der Kompetenzbegriff Schulwesen, Erziehungswesen und Volksbildungswesen ist ein einheitlicher, was seine Trennung nach den Merkmalen "Schule" , "Erziehung" und "Volksbildung" ausschließt. Die Ausdrücke "Änderung der bezüglichen Bundesgesetze" und "Änderung der bezüglichen Landesgesetze" in Paragraph 42, Ziffer 3, V-ÜG 1920 besagen nichts anderes als "Änderung des bezüglichen Rechtszustandes " . Es bedarf paktierter Gesetze, wenn nur überhaupt der bestehende Rechtszustand abgeändert werden soll. Für die unter den Begriff des Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens fallenden und nicht schon auf Grund spezieller verfassungsrechtlicher Grundlagen geregelten Angelegenheiten gilt kraft der verfassungsrechtlichen Rezeption des § 42 Z 3 V-ÜG 1929 auch heute noch hinsichtlich der Gesetzgebung die Kompetenzregelung des Grundsatzgesetzes über die Reichsvertretung vom
GBl. Nr. 100, über die Errichtung von Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) , diese Kammern, zur Förderung der fachlichen, der allgemeinen geistigen und körperlichen Ausbildung der Arbeiter und Angestellten und zur Heranbildung des Nachwuchses der Arbeiterschaft Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Einrichtung und Verwaltung solcher Institutionen mitzuwirken. Auch dieser Aufgabenbereich fällt aus dem allgemeinen Begriff des Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens heraus und ist unter dem Gesichtspunkt des Kompetenzbegriffes "Kammern für Arbeiter und Angestellte" (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG) zu beurteilen.Das Gesetz vom 25. Feber 1920, StGBl. Nr. 98, über Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Paragraph 2,, der vom Wirkungskreis handelt, diesen Kammern als beratenden Körpern auch die Aufgabe übertragen, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung des Handels, des Gewerbes, der Industrie und des Exportes oder des diesen Erwerbszweigen dienenden Bildungswesens selbst ins Leben zu rufen oder an der Einrichtung und Verwaltung solcher Institutionen mitzuwirken (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,) . Dieser Zweig des Bildungswesens ist daher als eine Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie oder der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie ({
GBl. Nr. 100, über die Errichtung von Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) , diese Kammern, zur Förderung der fachlichen, der allgemeinen geistigen und körperlichen Ausbildung der Arbeiter und Angestellten und zur Heranbildung des Nachwuchses der Arbeiterschaft Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Einrichtung und Verwaltung solcher Institutionen mitzuwirken. Auch dieser Aufgabenbereich fällt aus dem allgemeinen Begriff des Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens heraus und ist unter dem Gesichtspunkt des Kompetenzbegriffes "Kammern für Arbeiter und Angestellte" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) zu beurteilen. Die Pflege des Volkstanzes und der Volkstracht dürfte nicht eine Agende des Volksbildungswesens sein, sondern unter die Kompetenz nach {
15 B-VG} fallen.Die Pflege des Volkstanzes und der Volkstracht dürfte nicht eine Agende des Volksbildungswesens sein, sondern unter die Kompetenz nach {
ECLI:AT:VFGH:1957:KII_1.1957
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.