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{'item': 'G6/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1957 GeschäftszahlG6/57 Sammlungsnummer3238 RechtssatzAufhebung einiger Stellen des Slbg. Gesetzes vom

  1. Juli 1955, LGBl. Nr. 36, womit der Gebrauch der Darstellung und des Namens W. A. Mozarts vor Mißbrauch geschützt wird.Aufhebung einiger Stellen des Slbg. Gesetzes vom
  2. Juli 1955, Landesgesetzblatt Nr. 36, womit der Gebrauch der Darstellung und des Namens W. A. Mozarts vor Mißbrauch geschützt wird. Auf den Zweck eines Gesetzes allein kann die Landeskompetenz nicht gestützt werden, es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die zur Erreichung des Zweckes angeordneten Maßnahmen inhaltlich in die Bundesgesetzgebungskompetenz eingreifen. Das B-VG grenzt die Gesetzgebungsbereiche des Bundes und der Länder in der überwiegenden Mehrheit der Fälle dadurch ab, daß ein bestimmtes Rechtsgebiet der Bundesgesetzgebungskompetenz zugewiesen wird. Dies ist überall dort der Fall, wo nicht der Zweck ausdrücklich hervorgehoben wird. So ist z. B. die Regulierung und Instandhaltung der Gewässer nur so weit Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, als sie dem Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder dem Zwecke der Schiffahrt und Flößerei dient. Wird hingegen ein Rechtsgebiet der Bundeskompetenz zugeordnet - was dadurch geschieht, daß entweder die betreffende Materie speziell beschrieben wird (z. B. "Urheberrecht" oder " Verwaltungsgerichtsbarkeit" in Art. 10 Abs. 1 Z 6) oder zu ihrer Umschreibung die Worte "Angelegenheiten" oder das nachgestellte " wesen" verwendet werden -, so ist der Bundesgesetzgeber, selbstverständlich unter Beachtung der verfassungsgesetzlichen Schranken, allein zuständig, auf diesem Gebiete alle Zwecke zu verwirklichen. Diese Kompetenz zur Rechtsetzung auf einem solchen Gebiete kann ihm daher durch Berufung auf irgendwelche Zwecke nicht entzogen oder geschmälert werden.Wird hingegen ein Rechtsgebiet der Bundeskompetenz zugeordnet - was dadurch geschieht, daß entweder die betreffende Materie speziell beschrieben wird (z. B. "Urheberrecht" oder " Verwaltungsgerichtsbarkeit" in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6,) oder zu ihrer Umschreibung die Worte "Angelegenheiten" oder das nachgestellte " wesen" verwendet werden -, so ist der Bundesgesetzgeber, selbstverständlich unter Beachtung der verfassungsgesetzlichen Schranken, allein zuständig, auf diesem Gebiete alle Zwecke zu verwirklichen. Diese Kompetenz zur Rechtsetzung auf einem solchen Gebiete kann ihm daher durch Berufung auf irgendwelche Zwecke nicht entzogen oder geschmälert werden. Die Zuständigkeit zu rechtsetzenden Akten zum Schutze von Kulturwerten kann sich nur als Ausfluß der Zuständigkeit zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterie ergeben. Der Umfang des Kompetenztatbestandes Schutz von Marken und anderen Warenbezeichnungen ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) ist nach der im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des Kompetenzartikels gegebenen Rechtslage, hier nach der zum
  3. Oktober 1925 geltenden, zu beurteilen. Damals standen das Gesetz vom
  4. Jänner 1890 betreffend den Markenschutz, RGBl. Nr. 19, und das Gesetz vom
  5. Juli 1895, RGBl. Nr. 108, in Geltung. § 1 des Markenschutzgesetzes definiert den Begriff der Marke und § 1 des Gesetzes von 1895 schließt lediglich die sogenannten beschreibenden Wortmarken von der Registrierung aus.Der Umfang des Kompetenztatbestandes Schutz von Marken und anderen Warenbezeichnungen ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) ist nach der im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes des Kompetenzartikels gegebenen Rechtslage, hier nach der zum
  6. Oktober 1925 geltenden, zu beurteilen. Damals standen das Gesetz vom
  7. Jänner 1890 betreffend den Markenschutz, RGBl. Nr. 19, und das Gesetz vom
  8. Juli 1895, RGBl. Nr. 108, in Geltung. Paragraph eins, des Markenschutzgesetzes definiert den Begriff der Marke und Paragraph eins, des Gesetzes von 1895 schließt lediglich die sogenannten beschreibenden Wortmarken von der Registrierung aus. Im übrigen waren Wortmarken ohne Beschränkung zugelassen. Es galten für sie nur die allgemeinen Bestimmungen, so etwa durften sie nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen u. dgl. (§ 3 Z 4) .Im übrigen waren Wortmarken ohne Beschränkung zugelassen. Es galten für sie nur die allgemeinen Bestimmungen, so etwa durften sie nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen u. dgl. (Paragraph 3, Ziffer 4,) . Übrigens setzt eine Regelung zum Schutze der Marken eine Ordnung des Markenrechtes voraus. Eine solche Vorschrift enthielt z. B. § 10, nach welchem niemand ohne Einwilligung des Beteiligten von dem Namen, der Firma, dem Wappen oder der geschäftlichen Benennung des Etablissements eines anderen Produzenten oder Kaufmannes zur Bezeichnung von Waren oder Erzeugnissen Gebrauch machen darf. Auch der Schutz, den § 4 des Gesetzes von 1895 den nicht registrierten Warenzeichen gegenüber eingetragenen Warenzeichen verlieh, ist sowohl eine Regelung zum Schutze von Marken als auch der Rechtswirkungen von Warenzeichen. Wenn der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Registrierung von Marken, darunter auch von Wortmarken, bestimmt, so liegt darin auch eine Regelung der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verwendung dieser Zeichen im geschäftlichen Verkehr überhaupt.Übrigens setzt eine Regelung zum Schutze der Marken eine Ordnung des Markenrechtes voraus. Eine solche Vorschrift enthielt z. B. Paragraph 10,, nach welchem niemand ohne Einwilligung des Beteiligten von dem Namen, der Firma, dem Wappen oder der geschäftlichen Benennung des Etablissements eines anderen Produzenten oder Kaufmannes zur Bezeichnung von Waren oder Erzeugnissen Gebrauch machen darf. Auch der Schutz, den Paragraph 4, des Gesetzes von 1895 den nicht registrierten Warenzeichen gegenüber eingetragenen Warenzeichen verlieh, ist sowohl eine Regelung zum Schutze von Marken als auch der Rechtswirkungen von Warenzeichen. Wenn der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Registrierung von Marken, darunter auch von Wortmarken, bestimmt, so liegt darin auch eine Regelung der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verwendung dieser Zeichen im geschäftlichen Verkehr überhaupt. Die Vorschriften über den eigenen Namen, über Decknamen, über das Recht auf Namensänderung gehören teils dem Zivilrechtswesen, teils dem Personenstandsrecht an, die beide in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Dem Namensschutz von Unternehmungen dienen die Vorschriften des Handelsrechtes, der Gewerbeordnung, auch die Vorschrift des § 9 des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes vom Jahre 1923, BGBl. Nr. 531, und die Regelungen auf dem Gebiete des Schutzes von Marken und anderen Warenbezeichnungen.Die Vorschriften über den eigenen Namen, über Decknamen, über das Recht auf Namensänderung gehören teils dem Zivilrechtswesen, teils dem Personenstandsrecht an, die beide in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Dem Namensschutz von Unternehmungen dienen die Vorschriften des Handelsrechtes, der Gewerbeordnung, auch die Vorschrift des Paragraph 9, des Unlauteren Wettbewerbsgesetzes vom Jahre 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 531, und die Regelungen auf dem Gebiete des Schutzes von Marken und anderen Warenbezeichnungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:G6.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.