← Österreich

{'item': 'B63/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1957 GeschäftszahlB63/57 Sammlungsnummer3250 RechtssatzDie Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z 9 a des Mietengesetzes ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9, a des Mietengesetzes ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch § 1 V-ÜG 1934 sind die damals in Kraft befindlichen Verordnungen unter Beibehaltung ihres Charakters in die Rechtsordnung der Verfassung 1934 übergeleitet worden. Der Verfassungsgesetzgeber hat gleichzeitig durch § 51 V-ÜG 1934 bestimmt, daß der Bundesgerichtshof nicht zuständig ist, über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu erkennen, die vor dem

  1. Juli 1934 auf Grund einfachgesetzlicher oder verfassungsgesetzlicher Delegationen zur Erlassung gesetzesändernder Verordnungen ergangen sind; er hat damit implicite festgelegt, daß solche Verordnungen - und dazu zählen auch die auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, RGBl. Nr. 307/1917, erflossenen - der Verfassung entsprechen und den Beweis des Gegenteiles ausgeschlossen. Art. 2 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, zählt taxativ auf, welche Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind. Der davon unberührte Rechtsbestand blieb geltendes Recht. Ebenso wie die unter der Herrschaft der Verfassung 1934 erflossenen Gesetze nicht deshalb verfassungswidrig wurden, weil die Rechtsgrundlage, nämlich die Verfassung 1934 weggefallen ist, auf Grund welcher sie erlassen worden waren, sind damals die der Verfassung 1934 entsprechenden selbständigen Verordnungen nicht deshalb verfassungswidrig geworden, weil die Grundlage für ihre Eigenschaft als selbständige Rechtsquelle weggefallen ist.Durch Paragraph eins, V-ÜG 1934 sind die damals in Kraft befindlichen Verordnungen unter Beibehaltung ihres Charakters in die Rechtsordnung der Verfassung 1934 übergeleitet worden. Der Verfassungsgesetzgeber hat gleichzeitig durch Paragraph 51, V-ÜG 1934 bestimmt, daß der Bundesgerichtshof nicht zuständig ist, über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu erkennen, die vor dem
  2. Juli 1934 auf Grund einfachgesetzlicher oder verfassungsgesetzlicher Delegationen zur Erlassung gesetzesändernder Verordnungen ergangen sind; er hat damit implicite festgelegt, daß solche Verordnungen - und dazu zählen auch die auf Grund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes, RGBl. Nr. 307 aus 1917,, erflossenen - der Verfassung entsprechen und den Beweis des Gegenteiles ausgeschlossen. Artikel 2, V-ÜG, StGBl. Nr. 4 aus 1945,, zählt taxativ auf, welche Rechtsvorschriften aufgehoben worden sind. Der davon unberührte Rechtsbestand blieb geltendes Recht. Ebenso wie die unter der Herrschaft der Verfassung 1934 erflossenen Gesetze nicht deshalb verfassungswidrig wurden, weil die Rechtsgrundlage, nämlich die Verfassung 1934 weggefallen ist, auf Grund welcher sie erlassen worden waren, sind damals die der Verfassung 1934 entsprechenden selbständigen Verordnungen nicht deshalb verfassungswidrig geworden, weil die Grundlage für ihre Eigenschaft als selbständige Rechtsquelle weggefallen ist. Die Mietengesetznovelle 1933 ist bereits durch die ihr folgende nächste Novellierung des MG ihrer formellen Verordnungseigenschaft entkleidet worden. Diese Novellierung erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 184/
  3. Der Gesetzgeber hatte damit zum Ausdruck gebracht, daß die durch die MG-Nov. 1933 eingefügten Bestimmungen auch formal gleich sind den übrigen Bestimmungen des Gesetzes; seither gelten sie auch formell als Gesetz und ihr Verordnungscharakter, den sie ihrem Zustandekommen nach, nicht aber ihrem Inhalt und der Bezeichnung des Inhaltes nach hatten, ist damals untergegangen. Es wurde der gesamte Bestand des MG auch in formeller Beziehung einheitlich eine gesetzliche Vorschrift. Daran hat sich später nichts mehr geändert.Die Mietengesetznovelle 1933 ist bereits durch die ihr folgende nächste Novellierung des MG ihrer formellen Verordnungseigenschaft entkleidet worden. Diese Novellierung erfolgte mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1936,. Der Gesetzgeber hatte damit zum Ausdruck gebracht, daß die durch die MG-Nov. 1933 eingefügten Bestimmungen auch formal gleich sind den übrigen Bestimmungen des Gesetzes; seither gelten sie auch formell als Gesetz und ihr Verordnungscharakter, den sie ihrem Zustandekommen nach, nicht aber ihrem Inhalt und der Bezeichnung des Inhaltes nach hatten, ist damals untergegangen. Es wurde der gesamte Bestand des MG auch in formeller Beziehung einheitlich eine gesetzliche Vorschrift. Daran hat sich später nichts mehr geändert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B63.1957

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.