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{'item': 'A2/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1957 GeschäftszahlA2/57 Sammlungsnummer3259 RechtssatzBesoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden, wenngleich dies nicht allg

Art 137, Art.

137 B-VG} vor.Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden, wenngleich dies nicht allgemein geregelt ist, regelmäßig in drei Phasen verwirklicht werden. Zunächst wird die Dienstbehörde den Rechtstitel schaffen, z. B. durch die Ernennung, die Versetzung in den Ruhestand oder die Anrechnung von Vordienstzeiten. Daraufhin werden in einem weiteren Akt die auf Grund des Titels im einzelnen gebührenden Bezüge festgesetzt, bemessen werden. Und schließlich werden die auf Grund dieser Bemessung gebührenden Bezüge dem Beamten ausgezahlt, liquidiert werden. Alle drei Abschnitte des Verfahrens ergeben sich aus der Ausübung der Diensthoheit. Bescheide sind aber allein die Schaffung des Titels und die Bemessung. Die Liquidierung hingegen ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient. Ist daher das Begehren auf Liquidation von Bezügen gerichtet, so ist darüber nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erkennen. Da es sich um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handelt, sind die ordentlichen Gerichte auch nicht zuständig. Es liegt demnach ein Anspruch i. S. des {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor.

Durch § 5 erster Satz Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz "Der Bund trägt die Kosten der Besoldung" werden finanzrechtliche Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften, dem Bund und den Bundesländern, erfaßt, nicht aber eine rechtliche Beziehung zwischen dem Landeslehrer und dem Bund geschaffen. Der Bund ist dem Landeslehrer nicht verpflichtet, für seine Besoldung aufzukommen und der Landeslehrer hat nichts vom Bund zu fordern. Er muß daher alle besoldungsrechtlichen Ansprüche gegen seinen Dienstherrn, also gegen das Land, geltend machen, das zunächst verpflichtet ist, alle besoldungsrechtlichen Ansprüche des Landeslehrers aus seinem Vermögen zu erfüllen. Erst das Land kann vom Bund die Tragung der Kosten der Besoldung der Landeslehrer verlangen. Weigert sich der Bund allgemein oder im einzelnen Fall, diese Verpflichtung zu erfüllen, kann das Land die Erfüllung durch Klage nach {

Art 137, Art.

137 B-VG} erzwingen. Das Land kann aber nicht die Austragung eines solchen Streites dem Landeslehrer dadurch aufzwingen, daß es den Lehrer an den Bund weist.Durch Paragraph 5, erster Satz Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz "Der Bund trägt die Kosten der Besoldung" werden finanzrechtliche Beziehungen zwischen Gebietskörperschaften, dem Bund und den Bundesländern, erfaßt, nicht aber eine rechtliche Beziehung zwischen dem Landeslehrer und dem Bund geschaffen. Der Bund ist dem Landeslehrer nicht verpflichtet, für seine Besoldung aufzukommen und der Landeslehrer hat nichts vom Bund zu fordern. Er muß daher alle besoldungsrechtlichen Ansprüche gegen seinen Dienstherrn, also gegen das Land, geltend machen, das zunächst verpflichtet ist, alle besoldungsrechtlichen Ansprüche des Landeslehrers aus seinem Vermögen zu erfüllen. Erst das Land kann vom Bund die Tragung der Kosten der Besoldung der Landeslehrer verlangen. Weigert sich der Bund allgemein oder im einzelnen Fall, diese Verpflichtung zu erfüllen, kann das Land die Erfüllung durch Klage nach {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} erzwingen.

Das Land kann aber nicht die Austragung eines solchen Streites dem Landeslehrer dadurch aufzwingen, daß es den Lehrer an den Bund weist. Die Länder können sich selbstverständlich beliebiger Einrichtungen zur Liquidation besoldungsrechtlicher Leistungen an ihre Beamten bedienen. Sie können somit ebenso eigene Einrichtungen wie - im Einverständnis mit dem Bund - auch Einrichtungen des Bundes mit der Liquidation betrauen. Gegen die Übertragung solcher Aufgaben an das Zentralbesoldungsamt bestehen demnach keine Bedenken. Aber diesem ist mangels gesetzlicher Regelung gegenüber dem Beamten jede Entscheidungsbefugnis verwehrt, da die Diensthoheit vollständig bei den Ländern geblieben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:A2.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.