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{'item': 'B16/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1957 GeschäftszahlB16/57 Sammlungsnummer3258 RechtssatzIm § 4 des Vereinsgesetzes ist zwar der Vereinsname als notwendiger Bestandteil der Statuten nicht erwähnt. Dennoch müssen die Statuten über den Namen des Vereines Aufschluß geben, weil jeder Verein Rechtspersönlichkeit besitzt und daher schon wegen der Teilnahme am Rechtsverkehr eines Namens zur individuellen Bezeichnung seiner Rechtspersönlichkeit bedarf. Die Freiheit der Namenswahl ist nun - abgesehen von gesetzlichen außerhalb des VereinsG stehenden Bestimmungen (z. B. § 6 des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1948, BGBl. Nr. 171, über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung " Ingenieur") - insoweit eingeschränkt, als der Vereinsname einen Rückschluß auf die Art des Vereines und dessen Tätigkeit gestatten soll. Der Name des Vereines entspricht indes dann nicht diesem Erfordernis, wenn er zu Irrtümern über den Vereinszweck oder zu Verwechslungen mit anderen Rechtsinstitutionen führen könnte. Der Umstand, daß ein Verein, der sich des Zusatzes "Kammer" im Vereinsnamen bedient, im Rechtsverkehr in gleicher Weise in Erscheinung tritt wie die als Kammern bezeichneten öffentlichrechtlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft ( Kammer für Arbeiter und Angestellte, Rechtsanwaltskammer u. dgl.) und daß eben im Hinblick auf eine solche Bezeichnung Irrtümer über den Aufgabenbereich des Vereines entstehen können, ist hinreichend, sowohl die Bildung eines sich als "Kammer" bezeichnenden Vereines als auch in dieser Richtung liegende Änderungen des Vereinsnamens im Wege der Änderung der Statuten zu untersagen. Es fällt unter diesem Gesichtspunkt nicht ins Gewicht, daß die Bezeichnung "Kammer" durch keine gesetzliche Anordnung den öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen vorbehalten ist.Im Paragraph 4, des Vereinsgesetzes ist zwar der Vereinsname als notwendiger Bestandteil der Statuten nicht erwähnt. Dennoch müssen die Statuten über den Namen des Vereines Aufschluß geben, weil jeder Verein Rechtspersönlichkeit besitzt und daher schon wegen der Teilnahme am Rechtsverkehr eines Namens zur individuellen Bezeichnung seiner Rechtspersönlichkeit bedarf. Die Freiheit der Namenswahl ist nun - abgesehen von gesetzlichen außerhalb des VereinsG stehenden Bestimmungen (z. B. Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom
  2. Juli 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 171, über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung " Ingenieur") - insoweit eingeschränkt, als der Vereinsname einen Rückschluß auf die Art des Vereines und dessen Tätigkeit gestatten soll. Der Name des Vereines entspricht indes dann nicht diesem Erfordernis, wenn er zu Irrtümern über den Vereinszweck oder zu Verwechslungen mit anderen Rechtsinstitutionen führen könnte. Der Umstand, daß ein Verein, der sich des Zusatzes "Kammer" im Vereinsnamen bedient, im Rechtsverkehr in gleicher Weise in Erscheinung tritt wie die als Kammern bezeichneten öffentlichrechtlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft ( Kammer für Arbeiter und Angestellte, Rechtsanwaltskammer u. dgl.) und daß eben im Hinblick auf eine solche Bezeichnung Irrtümer über den Aufgabenbereich des Vereines entstehen können, ist hinreichend, sowohl die Bildung eines sich als "Kammer" bezeichnenden Vereines als auch in dieser Richtung liegende Änderungen des Vereinsnamens im Wege der Änderung der Statuten zu untersagen. Es fällt unter diesem Gesichtspunkt nicht ins Gewicht, daß die Bezeichnung "Kammer" durch keine gesetzliche Anordnung den öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen vorbehalten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B16.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.