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{'item': 'B82/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1957 GeschäftszahlB82/57 Sammlungsnummer3275 RechtssatzBesteht ein Verein zu Recht, so ist er legitimiert, durch seinen Obmann Beschwerde zu erheben; nicht aber sind die einzelnen Mitglieder des Vereines zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, weil sie in ihrem Recht, den Verein zu bilden, nicht verletzt sein können, da der Verein ohnehin existiert. Das Verlangen um Bescheinigung des Bestandes des Vereines kann nicht nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung des Vereines gestellt werden. Eine diesbezügliche Frist ist nicht vorgesehen. Der Umstand, daß der Bescheinigung die Statuten zugrunde zu legen sind, deutet vielmehr darauf hin, daß dem Verein über sein Verlangen die Existenz auf Grund der jeweiligen Fassung der Statuten zu bescheinigen ist. Die Anzeige über die Auflösung des Vereines bewirkt für sich allein noch nicht die Auslöschung des rechtlichen Bestandes. Der Anzeige muß notwendigerweise ein Akt des Vereines vorangehen, der die Auflösung zum Inhalt hat. Die Form dieses Aktes wird durch die Satzungen des Vereines bestimmt. Ist in den Satzungen des Vereines vorgesehen, daß zur freiwilligen Auflösung ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich ist und liegt ein solcher Beschluß nicht vor, dann ist eine rechtswirksame Auflösung des Vereines nicht erfolgt. Die Zurkenntnisnahme der Vereinsauflösung und die Löschung des Vereines im Vereinskataster ist nur eine verwaltungstechnische Maßnahme als Folge der Beendigung des Rechtsbestandes eines Vereines. Diese verwaltungstechnische Maßnahme kann niemals eine konstitutive Wirkung auf den Rechtsbestand des Vereines haben. Wird einem Verlangen auf Ausstellung einer Bestandsbescheinigung " keine Folge gegeben" , so gibt diese Formulierung dem Bescheid zunächst den Anschein einer meritorischen Entscheidung, die jedoch nicht vorliegt. Denn ein Verlangen i. S. des § 9 des Vereinsgesetzes 1951 kann nur von einem tatsächlich bestehenden Verein kommen. Die Bejahung der Aktivlegitimation zur Antragstellung schließt eine Verweigerung der Bescheinigung des Bestandes aus. Umgekehrt schließt die Verneinung der Aktivlegitimation eine Entscheidung in der Sache aus. Die Feststellung, daß der Verein nicht existiert, kann somit unmöglich als Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Aktivlegitimation getroffen werden.Wird einem Verlangen auf Ausstellung einer Bestandsbescheinigung " keine Folge gegeben" , so gibt diese Formulierung dem Bescheid zunächst den Anschein einer meritorischen Entscheidung, die jedoch nicht vorliegt. Denn ein Verlangen i. S. des Paragraph 9, des Vereinsgesetzes 1951 kann nur von einem tatsächlich bestehenden Verein kommen. Die Bejahung der Aktivlegitimation zur Antragstellung schließt eine Verweigerung der Bescheinigung des Bestandes aus. Umgekehrt schließt die Verneinung der Aktivlegitimation eine Entscheidung in der Sache aus. Die Feststellung, daß der Verein nicht existiert, kann somit unmöglich als Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Aktivlegitimation getroffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B82.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.