RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1957 GeschäftszahlB74/57 Sammlungsnummer3281 Rechtssatz§ 11 der auf Grund des § 9 des Tierseuchengesetzes vom
- August 1909, RGBl. Nr. 177, erlassenen Marktordnung für den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, BGBl. Nr. 75/1933 und Nr. 309/1933, verpflichtet das Marktamt, die zu Dienstleistungen erforderlichen Personen (Treiber, Träger, Wärter usw.) zu "bestellen" . Die rechtliche Ordnung des Verhältnisses, in dem dieses Personal zur Gemeinde stehen soll, ist der Gemeinde überlassen, die somit der ihr auferlegten Verpflichtung sowohl durch Bereitstellung von Helfern, die zur Gemeinde in einem (öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis stehen, wie auch dadurch nachkommen kann, daß sie die sich zur Dienstleistung anbietenden Personen die Arbeiten unter der Aufsicht der Organe des Marktamtes aber nicht in unselbständiger, sondern in selbständiger Stellung, verrichten läßt.Paragraph 11, der auf Grund des Paragraph 9, des Tierseuchengesetzes vom
- August 1909, RGBl. Nr. 177, erlassenen Marktordnung für den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1933, und Nr. 309 aus 1933,, verpflichtet das Marktamt, die zu Dienstleistungen erforderlichen Personen (Treiber, Träger, Wärter usw.) zu "bestellen" . Die rechtliche Ordnung des Verhältnisses, in dem dieses Personal zur Gemeinde stehen soll, ist der Gemeinde überlassen, die somit der ihr auferlegten Verpflichtung sowohl durch Bereitstellung von Helfern, die zur Gemeinde in einem (öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen) Dienstverhältnis stehen, wie auch dadurch nachkommen kann, daß sie die sich zur Dienstleistung anbietenden Personen die Arbeiten unter der Aufsicht der Organe des Marktamtes aber nicht in unselbständiger, sondern in selbständiger Stellung, verrichten läßt. Die Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien vom
- Mai 1956 betreffend das Hilfspersonal auf dem Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, auf dem Wr. Kontumazmarkt und am Seuchenhof (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40/1956) ist ausschließlich auf Grund des § 11 der MarktO für den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, BGBl. Nr. 75/1933, erlassen worden.Die Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien vom
- Mai 1956 betreffend das Hilfspersonal auf dem Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, auf dem Wr. Kontumazmarkt und am Seuchenhof (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40 aus 1956,) ist ausschließlich auf Grund des Paragraph 11, der MarktO für den Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1933,, erlassen worden. Die Befugnis nach der GewO ersetzt keinesfalls die zur Ausübung der Tätigkeit auf dem Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx erforderliche Bewilligung nach der Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien vom
- Mai 1956 betreffend das Hilfspersonal auf dem Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, auf dem Wr. Kontumazmarkt und am Seuchenhof (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40/1956) . Die Entscheidung über eine Bewilligung nach der Magistratskundmachung ist als ein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} anzusehen, gegen welchen das Rechtsmittel der Berufung offensteht.Die Befugnis nach der GewO ersetzt keinesfalls die zur Ausübung der Tätigkeit auf dem Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx erforderliche Bewilligung nach der Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien vom
- Mai 1956 betreffend das Hilfspersonal auf dem Wr. Zentralviehmarkt in St. Marx, auf dem Wr. Kontumazmarkt und am Seuchenhof (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 40 aus 1956,) . Die Entscheidung über eine Bewilligung nach der Magistratskundmachung ist als ein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} anzusehen, gegen welchen das Rechtsmittel der Berufung offensteht. Verordnungen, die von der Gemeinde Wien erlassen werden, bedürfen nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt (früher Gesetzblatt der Stadt Wien) . Nach § 2 des Gesetzes vom
- Oktober 1945, GBl. der Stadt Wien Nr. 1, ist das Gesetzblatt der Stadt Wien (nunmehr: Landesgesetzblatt für Wien) nur zur Verlautbarung der Gesetzesbeschlüsse des Gemeinderates als Landtag, der Verordnungen des Stadtsenates als Landesregierung, der Verordnungen des Bürgermeisters als Landeshauptmann und sonstiger Bestimmungen, deren rechtsverbindliche Kraft von der Verlautbarung im Gesetzblatt der Stadt Wien (nunmehr: Landesgesetzblatt für Wien) abhängig ist, bestimmt.Verordnungen, die von der Gemeinde Wien erlassen werden, bedürfen nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt (früher Gesetzblatt der Stadt Wien) . Nach Paragraph 2, des Gesetzes vom
- Oktober 1945, GBl. der Stadt Wien Nr. 1, ist das Gesetzblatt der Stadt Wien (nunmehr: Landesgesetzblatt für Wien) nur zur Verlautbarung der Gesetzesbeschlüsse des Gemeinderates als Landtag, der Verordnungen des Stadtsenates als Landesregierung, der Verordnungen des Bürgermeisters als Landeshauptmann und sonstiger Bestimmungen, deren rechtsverbindliche Kraft von der Verlautbarung im Gesetzblatt der Stadt Wien (nunmehr: Landesgesetzblatt für Wien) abhängig ist, bestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B74.1957
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