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{'item': 'B109/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1957 GeschäftszahlB109/57 Sammlungsnummer3280 Rechtssatz§ 2 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes regelt, daß für das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die landesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung finden, die das Dienstrecht der Landesbeamten regeln. Zum Bestand des Dienstrechtes der Statutargemeindebeamten gehört somit nur das Statutargemeinden- BeamtenG und subsidiär die darin rezipierten gesetzlichen Dienstrechtsvorschriften für Landesbeamte. Das Beamten- Überleitungsgesetz - das bis dahin unmittelbar und nicht erst mittelbar über das Landesbeamtenrecht als landesgesetzliche Vorschrift für die Gemeindebeamten gegolten hat - kann demnach nur dann geltendes Recht sein, wenn es zu den als subsidiäres Recht in das Statutargemeinden-BeamtenG rezipierten Normen gehört. Aus § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom

  1. April 1954, LGBl. für OÖ Nr. 27, ergibt sich eindeutig, daß das Dienstrecht für die Landesbeamten ausschließlich in diesem Gesetz geregelt ist, zu dessen Bestand subsidiär die im Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Vorschriften des Bundes gehören, die das Dienstrecht regeln. Das bis dahin gemäß § 4 Abs. 2 V-ÜG 1920 unmittelbar als Landesgesetz geltende, einen Teil des Dienstrechtes der Landesbeamten regelnde B-ÜG wurde demnach in Form des als Bundesvorschrift geltenden B-ÜG (§ 2 V-ÜG 1920) subsidiär in das LandesbeamtenG rezipiert. Da somit das B-VG subsidiär Bestandteil des LandesbeamtenG und das LandesbeamtenG subsidiär Bestandteil des Statutargemeinden- BeamtenG ist, ist hinsichtlich des Instanzenzuges die Vorschrift des § 116 Statutargemeinden-BeamtenG anzuwenden.Paragraph 2, des Statutargemeinden-Beamtengesetzes regelt, daß für das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die landesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung finden, die das Dienstrecht der Landesbeamten regeln. Zum Bestand des Dienstrechtes der Statutargemeindebeamten gehört somit nur das Statutargemeinden- BeamtenG und subsidiär die darin rezipierten gesetzlichen Dienstrechtsvorschriften für Landesbeamte. Das Beamten- Überleitungsgesetz - das bis dahin unmittelbar und nicht erst mittelbar über das Landesbeamtenrecht als landesgesetzliche Vorschrift für die Gemeindebeamten gegolten hat - kann demnach nur dann geltendes Recht sein, wenn es zu den als subsidiäres Recht in das Statutargemeinden-BeamtenG rezipierten Normen gehört. Aus Paragraph 2, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes vom
  2. April 1954, Landesgesetzblatt für OÖ Nr. 27, ergibt sich eindeutig, daß das Dienstrecht für die Landesbeamten ausschließlich in diesem Gesetz geregelt ist, zu dessen Bestand subsidiär die im Zeitpunkt des Beschlusses dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Vorschriften des Bundes gehören, die das Dienstrecht regeln. Das bis dahin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, V-ÜG 1920 unmittelbar als Landesgesetz geltende, einen Teil des Dienstrechtes der Landesbeamten regelnde B-ÜG wurde demnach in Form des als Bundesvorschrift geltenden B-ÜG (Paragraph 2, V-ÜG 1920) subsidiär in das LandesbeamtenG rezipiert. Da somit das B-VG subsidiär Bestandteil des LandesbeamtenG und das LandesbeamtenG subsidiär Bestandteil des Statutargemeinden- BeamtenG ist, ist hinsichtlich des Instanzenzuges die Vorschrift des Paragraph 116, Statutargemeinden-BeamtenG anzuwenden. § 116 Statutargemeinden-BeamtenG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 116, Statutargemeinden-BeamtenG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verfassung verbietet den Instanzenzug zwischen Behörden derselben Gebietskörperschaft nicht; und sie verbietet ebensowenig den Instanzenzug zwischen Behörden, die über denselben Geschäftsapparat verfügen. Zur Begründung der Zuständigkeit des VfGH genügt die Behauptung, durch einen bestimmten Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein. Es ist nicht erforderlich, daß dieses Recht näher bezeichnet wird. Wird aber ein bestimmtes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht genannt, dessen Verletzung behauptet wird, so hat dies nicht die Wirkung einer entsprechenden Einschränkung des Verfahrens; denn in der Sache ist vom VfGH stets auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder nicht (§ 87 VerfGG 1953) . Das Verfahren bezieht sich also stets auf sämtliche verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, gleichgültig ob in der Beschwerde bestimmte Rechte genannt wurden oder nicht.Zur Begründung der Zuständigkeit des VfGH genügt die Behauptung, durch einen bestimmten Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein. Es ist nicht erforderlich, daß dieses Recht näher bezeichnet wird. Wird aber ein bestimmtes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht genannt, dessen Verletzung behauptet wird, so hat dies nicht die Wirkung einer entsprechenden Einschränkung des Verfahrens; denn in der Sache ist vom VfGH stets auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder nicht (Paragraph 87, VerfGG 1953) . Das Verfahren bezieht sich also stets auf sämtliche verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, gleichgültig ob in der Beschwerde bestimmte Rechte genannt wurden oder nicht. Handelt es sich um die Anwendung verfassungsgesetzlicher Vorschriften, so hat der Betroffene ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ihre richtige Anwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B109.1957

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