RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1957 GeschäftszahlB127/57 Sammlungsnummer3290 RechtssatzDie Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltswärter (§ 55 a ff. des Disziplinarstatuts, RGBl. Nr. 40/1872, i. d. F. des Art. III Z 9 des Bundesgesetzes vom
- Juli 1956, BGBl. Nr. 159) ist kein Gericht, sondern eine unter Art. 133 Z 4 B-VG fallende Verwaltungsbehörde.Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltswärter (Paragraph 55, a ff. des Disziplinarstatuts, RGBl. Nr. 40 aus 1872,, i. d. F. des Artikel römisch drei, Ziffer 9, des Bundesgesetzes vom
- Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 159) ist kein Gericht, sondern eine unter Artikel 133, Ziffer 4, B-VG fallende Verwaltungsbehörde. Ihrer Beurteilung als Gericht steht entgegen, daß die in die Behörde entsandten Anwaltsrichter nicht mit den Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattet sind. Die von dieser Kommission gefällten Erkenntnisse sind daher Bescheide einer Verwaltungsbehörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG}. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§ 55 e DSt) , so daß der Instanzenzug erschöpft ist (vgl. Erk. des VfGH Slg. Nr. 3184/1957 .Ihrer Beurteilung als Gericht steht entgegen, daß die in die Behörde entsandten Anwaltsrichter nicht mit den Garantien der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattet sind. Die von dieser Kommission gefällten Erkenntnisse sind daher Bescheide einer Verwaltungsbehörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, Absatz eins, B-VG}. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (Paragraph 55, e DSt) , so daß der Instanzenzug erschöpft ist vergleiche Erk. des VfGH Slg. Nr. 3184 aus 1957, . Es unterliegt ein Rechtsanwalt, welcher die Pflichten seines Berufes verletzt oder welcher innerhalb oder außerhalb seines Berufes durch sein Benehmen die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, der Disziplinarbehandlung durch den zuständigen Disziplinarrat. In Ansehung dieser so umschriebenen Tatbestände sind die Disziplinarbehörden die gesetzlichen Richter. Allerdings hat das Gesetz bei der Umschreibung der Disziplinartatbestände unbestimmte Begriffe verwendet. Welche Pflichten einen Rechtsanwalt treffen und welches Verhalten Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes gebieten, wird demnach durch die sonst geltenden Vorschriften und sittlichen Anschauungen bestimmt. Da aber der Normenkomplex, welcher durch diese Verweisung zum mittelbaren Inhalt des § 2 DSt geworden ist, hinreichend bestimmt ist, entspricht {Disziplinarstatut 1990 § 2, § 2 DSt} durchaus den Anforderungen, die vom Inhalt her an eine Norm zu stellen sind.Es unterliegt ein Rechtsanwalt, welcher die Pflichten seines Berufes verletzt oder welcher innerhalb oder außerhalb seines Berufes durch sein Benehmen die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, der Disziplinarbehandlung durch den zuständigen Disziplinarrat. In Ansehung dieser so umschriebenen Tatbestände sind die Disziplinarbehörden die gesetzlichen Richter. Allerdings hat das Gesetz bei der Umschreibung der Disziplinartatbestände unbestimmte Begriffe verwendet. Welche Pflichten einen Rechtsanwalt treffen und welches Verhalten Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes gebieten, wird demnach durch die sonst geltenden Vorschriften und sittlichen Anschauungen bestimmt. Da aber der Normenkomplex, welcher durch diese Verweisung zum mittelbaren Inhalt des Paragraph 2, DSt geworden ist, hinreichend bestimmt ist, entspricht {Disziplinarstatut 1990 Paragraph 2,, Paragraph 2, DSt} durchaus den Anforderungen, die vom Inhalt her an eine Norm zu stellen sind. Das B-VG setzt den Bestand der Rechtsanwaltskammern mit der ihnen vom Gesetzgeber gegebenen Organisation voraus. Das Bundesgesetz vom
- Juli 1956, BGBl. Nr. 159, hat die Regelung des Disziplinarrechtes nur rechtstechnisch anders als bisher gestaltet, so daß gegen die Einrichtung der nun bestehenden Disziplinarbehörden als Organe der Rechtsanwaltskammern keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 159, hat die Regelung des Disziplinarrechtes nur rechtstechnisch anders als bisher gestaltet, so daß gegen die Einrichtung der nun bestehenden Disziplinarbehörden als Organe der Rechtsanwaltskammern keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt gegen die Pflichten seines Berufes verstoßen hat, ist eine Auseinandersetzung mit Fragen des Zivilrechtes und anderen Rechtsgebieten unvermeidbar. Die Disziplinarbehörde greift damit keineswegs in ein ihr fremdes Gebiet ein. Ein Urteil, daß ein bestimmtes Verhalten pflichtwidrig war, hat ein vorgängiges, aus der Beurteilung des einschlägigen Rechtszustandes gewonnenes Urteil über ein rechtmäßiges Verhalten zur Voraussetzung. Durch eine unrichtige Beurteilung einer Vorfrage kann das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:B127.1957