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{'item': 'KR-1/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1957 GeschäftszahlKR-1/57 Sammlungsnummer3296 RechtssatzDie Vorarlberger Landes-Feuerversicherungsanstalt fällt nicht unter den Begriff "Anstalt" . Für den Anstaltsbegriff ist ein Bestand an Mitteln persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem durch den Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen. Die Anstalt ist nach der sachlichen Seite hin ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das durch das Vorherrschen nach außen hin sichtbarer technischer Einrichtungen (z. B. Krankenhaus mit medizinischen Einrichtungen) charakterisiert wird und das als solches aus sich heraus die Eignung besitzen muß, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. Diese Sachwerte müssen außerdem die Eignung besitzen, der Benützung durch individuell noch nicht erfaßbare Personen (Destinatare) zu dienen. Unter einer Unternehmung ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Für den Begriff der Unternehmung ist es unmaßgebend, in welcher Organisationsform sie auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn berechnet ist u. dgl. In diesem allgemeinen Sinn gebraucht das B-VG in den Art. 126 b Abs. 2, 127 Abs. 3 und 127 a Abs. 3 den Ausdruck "Unternehmung" .Unter einer Unternehmung ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Für den Begriff der Unternehmung ist es unmaßgebend, in welcher Organisationsform sie auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn berechnet ist u. dgl. In diesem allgemeinen Sinn gebraucht das B-VG in den Artikel 126, b Absatz 2, 127, Absatz 3 und 127 a Absatz 3, den Ausdruck "Unternehmung" . Zu den Unternehmungen, an denen alle finanziellen Anteile einem Land zustehen, gehören alle, die in die Form einer vom Land verschiedenen Rechtsperson gekleidet sind und an denen dem Land Anteilsrechte zustehen (z. B. Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Gesellschaften m. b. H.) . Hinsichtlich der Unternehmungen, die ein Land allein betreibt, mag zunächst an Unternehmungen gedacht sein, die vom Land als Eigentümer (oder Pächter) geführt werden. In diesen Fällen bestimmt das Land ohne den Umweg über finanzielle Anteilsrechte das rechtliche Schicksal der Unternehmung. Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß auch die Beherrschung der Unternehmung in organisatorischer Hinsicht allein schon genügt, um den Tatbestand des Betreibens einer Unternehmung zu erfüllen. Übt das Land kraft seiner organisatorischen Stellung einen derartigen Einfluß auf Geschäftsführung und Bestand der Unternehmung, wie er sonst nur dem Eigentümer zusteht, dann beherrscht es die Unternehmung vollends. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:KR_1.1957

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.