RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1957 GeschäftszahlV23/57 Sammlungsnummer3299 RechtssatzGemäß {Kraftfahrgesetz 1967 § 59, § 59 Abs. 3 KFG} 1955 werden die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit durch Verordnung erlassen. Es handelt sich dabei nicht um eine Verordnung über das ärztliche "Gutachten" (dieser Begriff wird in der Überschrift und im Abs. 1 des § 59 gebraucht) oder über die ärztliche "Beurteilung der Eignung" (im Abs. 2 des § 59 wird das Wort "beurteilen" im Zusammenhang mit "Eignung" gebraucht) , sondern es handelt sich dabei um eine Verordnung über die ärztliche Untersuchung, also um den Vorgang, der der Ermittlung der körperlichen Beschaffenheit des Führerscheinwerbers dient, aus der erst in weiterer Folge Schlüsse auf die körperliche Eignung gezogen werden können, deren Ergebnis in einem Gutachten niedergelegt wird.Gemäß {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 59,, Paragraph 59, Absatz 3, KFG} 1955 werden die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit durch Verordnung erlassen. Es handelt sich dabei nicht um eine Verordnung über das ärztliche "Gutachten" (dieser Begriff wird in der Überschrift und im Absatz eins, des Paragraph 59, gebraucht) oder über die ärztliche "Beurteilung der Eignung" (im Absatz 2, des Paragraph 59, wird das Wort "beurteilen" im Zusammenhang mit "Eignung" gebraucht) , sondern es handelt sich dabei um eine Verordnung über die ärztliche Untersuchung, also um den Vorgang, der der Ermittlung der körperlichen Beschaffenheit des Führerscheinwerbers dient, aus der erst in weiterer Folge Schlüsse auf die körperliche Eignung gezogen werden können, deren Ergebnis in einem Gutachten niedergelegt wird. § 57 Abs. 2 des KFG 1955, BGBl. Nr. 223, bestimmt im Zusammenhalt mit § 61 Abs. 1 leg. cit. ein Zweifaches: Es darf niemandem ein Führerschein erteilt werden, der körperlich nicht geeignet ist; es darf aber auch niemand von der Erteilung eines Führerscheines ausgeschlossen werden, der alle Voraussetzungen für die Erwerbung - damit auch die Voraussetzung der körperlichen Eignung - erfüllt.Paragraph 57, Absatz 2, des KFG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 223, bestimmt im Zusammenhalt mit Paragraph 61, Absatz eins, leg. cit. ein Zweifaches: Es darf niemandem ein Führerschein erteilt werden, der körperlich nicht geeignet ist; es darf aber auch niemand von der Erteilung eines Führerscheines ausgeschlossen werden, der alle Voraussetzungen für die Erwerbung - damit auch die Voraussetzung der körperlichen Eignung - erfüllt. Verordnungsbestimmungen, die Führerscheinwerber von der Erteilung eines Führerscheines ausschließen, weil sie mit einem Gebrechen behaftet sind, das nicht unbedingt zur Führung eines Kraftfahrzeuges körperlich ungeeignet macht, sind daher gesetzwidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1957:V23.1957
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.