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{'item': 'B208/57'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.1958 GeschäftszahlB208/57 Sammlungsnummer3315 RechtssatzUnter Verhaftung ist die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der Staatsvollzugsgewalt zu verstehen. Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß § 177 Abs. 1 Z 2 StPO gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets nur "ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der in § 175 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde hat somit vor allem zu prüfen, ob es untunlich ist, mit dem Unternehmungsrichter Verbindung aufzunehmen. Nur dann wenn diese Prüfung ergibt, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, daß also einer Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur begegnet werden kann, wenn der Verdächtige in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände es nicht erlauben, einen richterlichen Befehl dazu einzuholen, sind die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß § 177 Abs. 1 Z. 2 StPO gegeben. Die Untunlichkeit der Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, mit dem Untersuchungsrichter während der Dienststunden und Journaldienststunden des zuständigen Gerichtes unverzüglich eine fernmündliche Verbindung herzustellen, um einen solchen richterlichen Befehl einzuholen. Fehlt die Grundvoraussetzung für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 2 StPO}, nämlich die Untunlichkeit einer vorläufigen Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge, so ist der Verhaftete in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gegeben waren, ist zu bedenken, daß eine Verhaftung ohne richterlichen Befehl stets nur "ausnahmsweise" vorgenommen werden kann. Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde ist daher verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob einer der in Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO angeführten Fälle vorliegt, dem Untersuchungsrichter zu überlassen, es sei denn, daß dies "wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist" . Das einschreitende Organ der Sicherheitsbehörde hat somit vor allem zu prüfen, ob es untunlich ist, mit dem Unternehmungsrichter Verbindung aufzunehmen. Nur dann wenn diese Prüfung ergibt, daß Gefahr im Verzug gegeben ist, daß also einer Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur begegnet werden kann, wenn der Verdächtige in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände es nicht erlauben, einen richterlichen Befehl dazu einzuholen, sind die Voraussetzungen für eine Verhaftung gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO gegeben. Die Untunlichkeit der Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge liegt in der Regel dann nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, mit dem Untersuchungsrichter während der Dienststunden und Journaldienststunden des zuständigen Gerichtes unverzüglich eine fernmündliche Verbindung herzustellen, um einen solchen richterlichen Befehl einzuholen. Fehlt die Grundvoraussetzung für eine Verhaftung gemäß {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 177,, Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO}, nämlich die Untunlichkeit einer vorläufigen Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzuge, so ist der Verhaftete in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Art. 8 StGG gewährt Schutz gegen willkürliche, d. h. gesetzwidrige Verhaftung. Unter "Verhaftung" ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen. Der erwähnte Schutz besteht darin, daß der Zustand der Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung nur herbeigeführt werden darf, wenn die in den Gesetzen direkt oder indirekt umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Nicht geregelt ist in diesen Vorschriften, wie Verhaftungen rechtmäßig durchzuführen sind.Artikel 8, StGG gewährt Schutz gegen willkürliche, d. h. gesetzwidrige Verhaftung. Unter "Verhaftung" ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Herbeiführung einer Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung der staatlichen Vollzugsgewalt zu verstehen. Der erwähnte Schutz besteht darin, daß der Zustand der Freiheitsbeschränkung durch eine Amtshandlung nur herbeigeführt werden darf, wenn die in den Gesetzen direkt oder indirekt umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Nicht geregelt ist in diesen Vorschriften, wie Verhaftungen rechtmäßig durchzuführen sind. Der Schutz des Art. 8 StGG erstreckt sich daher nicht auf die Art und Weise der Verhaftung.Der Schutz des Artikel 8, StGG erstreckt sich daher nicht auf die Art und Weise der Verhaftung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:B208.1958

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.