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{'item': 'A3/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1958 GeschäftszahlA3/58 Sammlungsnummer3354 RechtssatzDie Klage eines Landes gegen den Bund auf Ersatz der Kosten, die durch die Beis

Art 137, Art.

137 B-VG}.Die Klage eines Landes gegen den Bund auf Ersatz der Kosten, die durch die Beistellung von Amtsärzten für die Stellungen von Wehrpflichtigen erwachsen sind, ist zulässig. Denn es handelt sich dabei um einen vermögensrechtlichen Anspruch, zu dessen Austragung die ordentlichen Gerichte weder durch ein Gesetz ausdrücklich berufen noch auf Grund des {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} zuständig sind; die Kosten sind vielmehr im Rahmen des öffentlichrechtlichen Wirkungsbereiches des Landes entstanden, so daß Streitigkeiten darüber nach den Regeln des F-VG zu entscheiden sind. Da die in Betracht kommenden Normen keine Bestimmungen darüber enthalten, daß über den Anspruch eine Verwaltungsbehörde durch Bescheid abzusprechen hat, handelt es sich um einen Anspruch gemäß {

Artikel 137,, Artikel 137, B-VG}.

Die Bestimmung des {

Art 22, Art.

22 B-VG} verpflichtet zwar die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung; diese Verpflichtung findet aber nur "im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches" statt. Ein Gesetz, das die Bundesländer verpflichtet, Stellungskommissionen Amtsärzte beizugeben, ist nicht vorhanden.Die Bestimmung des {

Artikel 22

,, Artikel 22, B-VG} verpflichtet zwar die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung; diese Verpflichtung findet aber nur "im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches" statt. Ein Gesetz, das die Bundesländer verpflichtet, Stellungskommissionen Amtsärzte beizugeben, ist nicht vorhanden. Der Bund besorgt die Vollziehung des Wehrgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die in § 22 des Wehrgesetzes geregelte Mitwirkung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern vermag den Tatbestand einer mittelbaren Bundesverwaltung nicht herzustellen. Dies gilt auch, wenn ein Land freiwillig Amtsärzte für die Durchführung von Stellungen zur Verfügung stellt.Der Bund besorgt die Vollziehung des Wehrgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die in Paragraph 22, des Wehrgesetzes geregelte Mitwirkung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern vermag den Tatbestand einer mittelbaren Bundesverwaltung nicht herzustellen. Dies gilt auch, wenn ein Land freiwillig Amtsärzte für die Durchführung von Stellungen zur Verfügung stellt. Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des {

Art 81, Art.

81 B-VG} bei der Erlassung des Wehrgesetzes insofern Gebrauch gemacht, als er eine Mitwirkungsverpflichtung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern und der Gemeinden begründete, und zwar für das Sachgebiet der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen.Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des {

Artikel 81

,, Artikel 81, B-VG} bei der Erlassung des Wehrgesetzes insofern Gebrauch gemacht, als er eine Mitwirkungsverpflichtung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern und der Gemeinden begründete, und zwar für das Sachgebiet der Erfassung und Einberufung der Wehrpflichtigen. In der Bestimmung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1042, § 1042 ABGB}, die besagt, daß derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, das Recht hat, den Ersatz zu fordern, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu erblicken, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung hat.In der Bestimmung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1042,, Paragraph 1042, ABGB}, die besagt, daß derjenige, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, das Recht hat, den Ersatz zu fordern, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu erblicken, der im gesamten Bereich der Rechtsordnung Geltung hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:A3.1958

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.