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{'item': ['G13/57', 'V22/57']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1958 GeschäftszahlG13/57; V22/57 Sammlungsnummer3362 Rechtssatz§ 5 Abs. 3, die §§ 20 und 21 sowie der Abs. 2 im § 23 des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1949, BGBl. Nr. 156, über die Errichtung von Tierärztekammern (Tierärztekammergesetz) werden als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 5, Absatz 3,, die Paragraphen 20 und 21 sowie der Absatz 2, im Paragraph 23, des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 156, über die Errichtung von Tierärztekammern (Tierärztekammergesetz) werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 TierärztekammerG ist so unbestimmt, daß sie, auch i. V. m. § 1, nicht als Grundlage für den Inhalt einer Standesordnung ausreichen kann.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, TierärztekammerG ist so unbestimmt, daß sie, auch i. römisch fünf. m. Paragraph eins,, nicht als Grundlage für den Inhalt einer Standesordnung ausreichen kann. § 16 Abs. 2 der Standesordnung der Tierärzte Österreichs i. d. F. des Beschlusses der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte vom
  3. März 1953, verlautbart in der Julifolge 1953 des offiziellen Organs der österreichischen Tierärztekammern "Österreichische Tierärzte-Zeitung" , wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 16, Absatz 2, der Standesordnung der Tierärzte Österreichs i. d. F. des Beschlusses der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte vom
  4. März 1953, verlautbart in der Julifolge 1953 des offiziellen Organs der österreichischen Tierärztekammern "Österreichische Tierärzte-Zeitung" , wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die Trennung des Vollzugsbereiches des Bundes von dem der Länder ist ebenso absolut wie die Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung. Die in Instanzen gegliederte Behörde ist eine durch den Rechtsmittelgang verbundene Einheit. Der Instanzenzug kann daher nur in einem alle Instanzen als Einheit umfassenden Sinn gewertet werden. Diese Einheit muß nach jeder Richtung hin gewahrt sein. Durch das B-VG werden die Vollzugsbereiche des Bundes und der Länder absolut getrennt. Es führt der Instanzenzug in Bundesangelegenheiten zum zuständigen BM, in Landesangelegenheiten zur zuständigen Landesregierung. Die Verfassung läßt zu, daß der Instanzenzug durch einfaches Gesetz verkürzt werden kann; sie ermöglicht aber nicht, daß die in Instanzen gegliederte Behörde in derselben Sache teilweise in einem, teilweise in dem anderen Vollzugsbereich tätig wird. Die Trennung des Vollzugsbereiches des Bundes von dem der Länder ist ebenso absolut wie die Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung. Wird in einem Gesetz vorgeschrieben, daß der Bescheid einer Verwaltungsbehörde über Verlangen einer Partei überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - geändert werden muß, so ist damit die Institution eines administrativen Instanzenzuges gegeben. Ebenso ist ein Rechtsmittelzug geschaffen, wenn an Stelle der Änderung die Aufhebung des Bescheides vorgeschrieben ist oder wenn die Vorschrift dahin lautet, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Bescheid aufzuheben, unter anderen Voraussetzungen aber zu ändern ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:G13.1958

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.