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{'item': 'G20/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1958 GeschäftszahlG20/58 Sammlungsnummer3389 RechtssatzJede gesetzliche Regelung muß alle von ihr berührten Fälle soweit gleicherweise treffen, als sie - ganz oder teilweise - gleich sind. Soweit eine, wenn auch nur teilweise Verschiedenheit der Fälle gegeben ist, ist eine aus dieser sachlichen, tatbestandsmäßigen Verschiedenheit resultierende unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Umgekehrt würde der Gesetzgeber dann objektiv unbegründet, d. h. unsachlich handeln, wenn er eine die Betroffenen unterschiedlich behandelnde Regelung erließe, ohne daß es möglich wäre, diese differenzierende Regelung aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableiten zu können. § 53 Abs. 1 Gehalts-Überleitungsgesetz wird als verfassungswidrig aufgehoben. Durch diese Aufhebung ist die Vorschrift des § 53 Abs. 2 unanwendbar geworden. Außerdem ist durch diese Aufhebung auch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 im Bereich des gesamten § 53 unanwendbar geworden. Die in den Vorschriften der §§ 53 und 55 G-ÜG über das Ruhen der Pensionen liegende Schlechterstellung trifft nicht alle unkündbaren öffentlichen Bediensteten schlechthin, sondern nur die Beamten. Innerhalb der Beamten trifft sie wiederum nur jene, die unter das G-ÜG fallen. Die Regelung behandelt weiters die Ruhestandsbeamten schlechter als die aktiven. Sie benachteiligt jene, die nebenberuflich bei einer öffentlichen Körperschaft tätig sind, im Vergleich zu jenen, die irgendeine - selbständige oder unselbständige - private Nebenbeschäftigung haben. Die Regelung behandelt aber schließlich auch noch jene Ruhestandsbeamten, deren Nebeneinkommen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis fließt, schlechter als jene, deren Nebeneinkommen aus einem Werkvertrag mit einer öffentlichen Körperschaft kommt. Für alle diese verschiedenen Benachteiligungen der betroffenen Ruhestandsbeamten durch das Gesetz kann in der Tatsache des Doppelverdienstes keine Rechtfertigung erblickt werden; denn diese Tatsache trifft auch für alle anderen oben aufgezählten Kategorien öffentlichrechtlicher Bediensteter zu, für die ein Ruhen der Bezüge nicht angeordnet ist. Es fehlt also diesbezüglich die tatsächliche Verschiedenheit, die eine Voraussetzung für die Differenzierung ist. Objektive Verschiedenheiten, die die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht zu erkennen. Daraus ergibt sich, daß die Vorschrift des § 53 Abs. 1 G-ÜG im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz stand und daher aufzuheben war.Paragraph 53, Absatz eins, Gehalts-Überleitungsgesetz wird als verfassungswidrig aufgehoben. Durch diese Aufhebung ist die Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, unanwendbar geworden. Außerdem ist durch diese Aufhebung auch die Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 2, im Bereich des gesamten Paragraph 53, unanwendbar geworden. Die in den Vorschriften der Paragraphen 53 und 55 G-ÜG über das Ruhen der Pensionen liegende Schlechterstellung trifft nicht alle unkündbaren öffentlichen Bediensteten schlechthin, sondern nur die Beamten. Innerhalb der Beamten trifft sie wiederum nur jene, die unter das G-ÜG fallen. Die Regelung behandelt weiters die Ruhestandsbeamten schlechter als die aktiven. Sie benachteiligt jene, die nebenberuflich bei einer öffentlichen Körperschaft tätig sind, im Vergleich zu jenen, die irgendeine - selbständige oder unselbständige - private Nebenbeschäftigung haben. Die Regelung behandelt aber schließlich auch noch jene Ruhestandsbeamten, deren Nebeneinkommen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis fließt, schlechter als jene, deren Nebeneinkommen aus einem Werkvertrag mit einer öffentlichen Körperschaft kommt. Für alle diese verschiedenen Benachteiligungen der betroffenen Ruhestandsbeamten durch das Gesetz kann in der Tatsache des Doppelverdienstes keine Rechtfertigung erblickt werden; denn diese Tatsache trifft auch für alle anderen oben aufgezählten Kategorien öffentlichrechtlicher Bediensteter zu, für die ein Ruhen der Bezüge nicht angeordnet ist. Es fehlt also diesbezüglich die tatsächliche Verschiedenheit, die eine Voraussetzung für die Differenzierung ist. Objektive Verschiedenheiten, die die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht zu erkennen. Daraus ergibt sich, daß die Vorschrift des Paragraph 53, Absatz eins, G-ÜG im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz stand und daher aufzuheben war. Es wäre denkbar, daß eine unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Bediensteten mit doppelten Bezügen im Verhältnis zu solchen, die nur ihre normalen Bezüge, nicht aber ein zusätzliches Einkommen haben, sachlich gerechtfertigt ist. Der Ruhegenuß ist ein öffentlichrechtliches Entgelt, das durch verschiedenartige Komponenten (Abgeltung der Dienstpflichten, nachträgliche Abgeltung von Dienstleistungen, Abgeltung der geleisteten Pensionsbeiträge) bestimmt wird. "Versorgen" heißt nach dem Sprachgebrauch, den Lebensunterhalt einer Person sichern; "Versorgung" ist demnach Sicherung des Lebensunterhaltes einer Person durch entsprechende Leistungen. Der gesetzlichen Versorgungsleistung (Alimentation) ist wesentlich, daß ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, daß Versorgung kein Entgelt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:G20.1958

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