← Österreich

{'item': 'B59/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1958 GeschäftszahlB59/58 Sammlungsnummer3406 RechtssatzDas verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dann verletzt, wenn eine an sich zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt ist. Eine Kollegialbehörde ist unrichtig zusammengesetzt, wenn einem Ablehnungsantrag zu Unrecht keine Folge gegeben wurde. Diesen Fällen steht nun gleich, wenn einer zur Ablehnung einer Behörde oder von Mitgliedern einer Behörde berechtigten Partei die Ausübung dieses Rechtes dadurch unmöglich gemacht wird, daß ihr das entscheidende Organ oder die zur Entscheidung berufenen Mitglieder einer Kollegialbehörde nicht bekanntgegeben werden. Wenn ein Gesetz einer Partei ein Ablehnungsrecht gibt, so schließt es damit die Möglichkeit einer Entscheidung durch eine anonyme Stelle oder ein anonymes Gremium aus. Gesetzlicher Richter ist in Fällen dieser Art die Behörde, deren Besetzung der Partei bekanntgegeben wurde und gegen welche ein Ablehnungsantrag nicht erhoben oder zu Unrecht erhoben wurde. Nach § 30 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung i. d. F. des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1956, BGBl. Nr. 159, kann gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter die "Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatuts)" erhoben werden. Durch den Klammerausdruck "§§ 55a ff." wird für das Berufungsverfahren die Anwendung des gesamten Fünften Abschnittes des DSt, umfassend die §§ 55a bis 55h, angeordnet, somit auch die des § 55e. Sein Abs. 1 enthält die für die rechtliche Beurteilung der OBDK grundlegende Vorschrift, daß ihre Mitglieder in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sind und daß die Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, und gilt daher notwendig auch für die OBDK, soweit sie als Berufungsbehörde in den Fällen des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 30, § 30 Abs. 4 RAO} tätig wird.Nach Paragraph 30, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung i. d. F. des Bundesgesetzes vom
  2. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 159, kann gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter die "Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Paragraphen 55 a, ff. des Disziplinarstatuts)" erhoben werden. Durch den Klammerausdruck "§§ 55a ff." wird für das Berufungsverfahren die Anwendung des gesamten Fünften Abschnittes des DSt, umfassend die Paragraphen 55 a bis 55 h, angeordnet, somit auch die des Paragraph 55 e, Sein Absatz eins, enthält die für die rechtliche Beurteilung der OBDK grundlegende Vorschrift, daß ihre Mitglieder in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sind und daß die Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, und gilt daher notwendig auch für die OBDK, soweit sie als Berufungsbehörde in den Fällen des {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz 4, RAO} tätig wird. Das Ablehnungsrecht, das einem Beschuldigten im Disziplinarverfahren gewährt wird, steht im Eintragungsverfahren dem Berufungswerber zu ( {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 30, § 30 Abs. 4 RAO}) .Das Ablehnungsrecht, das einem Beschuldigten im Disziplinarverfahren gewährt wird, steht im Eintragungsverfahren dem Berufungswerber zu ( {Rechtsanwaltsprüfungsgesetz Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz 4, RAO}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:B59.1958

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.