RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1958 GeschäftszahlB82/58 Sammlungsnummer3408 RechtssatzEin Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 173, ein Bescheid.Ein Zusammenlegungsplan ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Agrarverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 173, ein Bescheid. Wird vor dem VfGH Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} gegen einen auf Grund und im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung des § 7 Abs. 2 lit. d des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, erlassenen Bescheid des Obersten Agrarsenates erhoben, so kann die Frage der Gesetzmäßigkeit der Einbeziehung der Grundstücke in die Zusammenlegung vor dem VfGH nicht aufgerollt werden.Wird vor dem VfGH Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} gegen einen auf Grund und im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, erlassenen Bescheid des Obersten Agrarsenates erhoben, so kann die Frage der Gesetzmäßigkeit der Einbeziehung der Grundstücke in die Zusammenlegung vor dem VfGH nicht aufgerollt werden. Durch die Vorschrift des § 7 AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Die Partei hat kein Recht, ein entscheidendes oder an der Entscheidung mitwirkendes Organ wegen Befangenheit abzulehnen. Eine Kollegialbehörde wird demnach nicht dadurch unzuständig, daß ein befangenes Mitglied bei ihrer Tätigkeit mitwirkt. Durch die Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes wird - wenn nicht durch ein spezielles Gesetz ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird - auch die richtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde nicht berührt (wie ebensowenig die Zuständigkeit bzw. richtige Besetzung einer monokratischen Behörde durch die Befangenheit des ordnungsgemäß bestellten Organwalters in Frage gestellt wird) . Selbst wenn also ein befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Entscheidung mitwirkt, kann durch diesen Umstand allein das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden.Durch die Vorschrift des Paragraph 7, AVG 1950 werden die Zuständigkeitsvorschriften nicht berührt. Die Partei hat kein Recht, ein entscheidendes oder an der Entscheidung mitwirkendes Organ wegen Befangenheit abzulehnen. Eine Kollegialbehörde wird demnach nicht dadurch unzuständig, daß ein befangenes Mitglied bei ihrer Tätigkeit mitwirkt. Durch die Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes wird - wenn nicht durch ein spezielles Gesetz ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird - auch die richtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde nicht berührt (wie ebensowenig die Zuständigkeit bzw. richtige Besetzung einer monokratischen Behörde durch die Befangenheit des ordnungsgemäß bestellten Organwalters in Frage gestellt wird) . Selbst wenn also ein befangenes Mitglied einer Kollegialbehörde an einer Entscheidung mitwirkt, kann durch diesen Umstand allein das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:B82.1958
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