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{'item': 'B62/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1958 GeschäftszahlB62/58 Sammlungsnummer3422 RechtssatzDie Dienstpragmatik ist der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG z

Art 21, Art.

21 B-VG}) . Insofern wird somit jener Teil der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 10 Abs. 1 Z 16, der das Dienstrecht der Bundesangestellten zum Gegenstand hat, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben - das sind jene, die im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichte tätig sind (Erk. Slg. 1936/1950) -, mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 12 Abs. 1 Z 9 ("Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben") koordiniert.Die ausdrückliche Zitierung des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG am Schluß des ersten Satzes im Absatz eins, des Artikel 21, B-VG zeigt, daß durch die Regelung keine neue Kompetenz geschaffen worden ist. Es wurde lediglich bestimmt, daß die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16 und gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, durch Bundesgesetz zu treffenden Regelungen nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden müssen ( vergleiche auch Froehlich-Kelsen-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, Wien 1922, 1. Satz der Bemerkungen zu {

Artikel 21,, Artikel 21, B-VG}) .

Insofern wird somit jener Teil der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16,, der das Dienstrecht der Bundesangestellten zum Gegenstand hat, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben - das sind jene, die im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Gerichte tätig sind (Erk. Slg. 1936 aus 1950,) -, mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, ("Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben") koordiniert. Dem Bundesgesetzgeber ist es verwehrt, bei Inanspruchnahme der Kompetenz nach Art. 12 Abs. 1 Z 9 andere Grundsätze aufzustellen, als sie einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 innewohnen. Umgekehrt ist es dem Bundesgesetzgeber verwehrt, unter Inanspruchnahme der Kompetenz nach Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG Regelungen zu treffen, denen Grundsätze immanent sind, die von den in einem Gesetz nach Art. 12 Abs. 1 Z 9 aufgestellten abweichen. Dieser Verfassungsrechtslage gemäß ist die DP der Kompetenzbestimmung des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 16 B-VG} zuzuordnen, die für alle Bundesbeamten, also auch für jene gilt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.Dem Bundesgesetzgeber ist es verwehrt, bei Inanspruchnahme der Kompetenz nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, andere Grundsätze aufzustellen, als sie einer bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, innewohnen. Umgekehrt ist es dem Bundesgesetzgeber verwehrt, unter Inanspruchnahme der Kompetenz nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG Regelungen zu treffen, denen Grundsätze immanent sind, die von den in einem Gesetz nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, aufgestellten abweichen. Dieser Verfassungsrechtslage gemäß ist die DP der Kompetenzbestimmung des {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG} zuzuordnen, die für alle Bundesbeamten, also auch für jene gilt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben. Ein Grundsatzgesetz nach Art. 12 Abs. 1 Z 9 betreffend die Regelung des Dienstrechtes der in der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellten der Länder ist bisher nicht erlassen worden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß, falls es erfließt, die in ihm enthaltenen Grundsätze, soweit sie das in der DP geregelte Rechtsgebiet betreffen, keine anderen sein dürfen, als sie bereits in der DP zum Ausdruck kommen, es sei denn, daß die DP gleichzeitig entsprechend geändert wird. Daraus ergibt sich weiters, daß Bedenken, die DP könnte im Hinblick auf die Vorschrift des {

Art 21, Art.

21 Abs. 1 B-VG} verfassungswidrig sein, derzeit nicht entstehen können.Ein Grundsatzgesetz nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 9, betreffend die Regelung des Dienstrechtes der in der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellten der Länder ist bisher nicht erlassen worden. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß, falls es erfließt, die in ihm enthaltenen Grundsätze, soweit sie das in der DP geregelte Rechtsgebiet betreffen, keine anderen sein dürfen, als sie bereits in der DP zum Ausdruck kommen, es sei denn, daß die DP gleichzeitig entsprechend geändert wird. Daraus ergibt sich weiters, daß Bedenken, die DP könnte im Hinblick auf die Vorschrift des {

Artikel 21

,, Artikel 21, Absatz eins, B-VG} verfassungswidrig sein, derzeit nicht entstehen können. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 122 DP bewirkt keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Denn der Verweisungsbeschluß ist ein prozessualer Verwaltungsakt, der weder die Zuständigkeit noch die Einrichtung der Behörde berührt. Es fehlt insbesondere jede gesetzliche Vorschrift, die dahingehend ausgelegt werden könnte, daß die Zuständigkeit der Disziplinarbehörde zur Verhängung eines Schuldspruches und zur Verhängung einer Strafe erst durch den Verweisungsbeschluß begründet wird.Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 122, DP bewirkt keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Denn der Verweisungsbeschluß ist ein prozessualer Verwaltungsakt, der weder die Zuständigkeit noch die Einrichtung der Behörde berührt. Es fehlt insbesondere jede gesetzliche Vorschrift, die dahingehend ausgelegt werden könnte, daß die Zuständigkeit der Disziplinarbehörde zur Verhängung eines Schuldspruches und zur Verhängung einer Strafe erst durch den Verweisungsbeschluß begründet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:B62.1958

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.