RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1958 GeschäftszahlG35/58 Sammlungsnummer3437 RechtssatzDie im Falle des Einspruches der Bundesregierung ohne Fassung eines Wiederholungsbeschlusses vorgenommene Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt macht das ganze Gesetz verfassungswidrig. Ein solches Gesetz ist im Anfechtungsfall vom VfGH als verfassungswidrig aufzuheben. Die Fassung eines Wiederholungsbeschlusses des Landtages ist jedoch nur dann ein Erfordernis des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Landesgesetzes, wenn der von Art. 98 Abs. 2 B-VG normierte Tatbestand der rechtzeitigen Erhebung eines mit Gründen versehenen Einspruches der Bundesregierung erfüllt ist. Da die Bundesverfassung nicht von der Erhebung eines Einspruches schlechthin spricht, sondern von der Erhebung eines mit Gründen versehenen Einspruches, muß der Einspruch begründet sein. Von einem mit Gründen versehenen Einspruch kann nur dann gesprochen werden, wenn aus dem Einspruch ersichtlich ist, aus welchen Erwägungen die Bundesregierung der Auffassung ist, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Bundesinteressen gefährdet.Die im Falle des Einspruches der Bundesregierung ohne Fassung eines Wiederholungsbeschlusses vorgenommene Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt macht das ganze Gesetz verfassungswidrig. Ein solches Gesetz ist im Anfechtungsfall vom VfGH als verfassungswidrig aufzuheben. Die Fassung eines Wiederholungsbeschlusses des Landtages ist jedoch nur dann ein Erfordernis des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Landesgesetzes, wenn der von Artikel 98, Absatz 2, B-VG normierte Tatbestand der rechtzeitigen Erhebung eines mit Gründen versehenen Einspruches der Bundesregierung erfüllt ist. Da die Bundesverfassung nicht von der Erhebung eines Einspruches schlechthin spricht, sondern von der Erhebung eines mit Gründen versehenen Einspruches, muß der Einspruch begründet sein. Von einem mit Gründen versehenen Einspruch kann nur dann gesprochen werden, wenn aus dem Einspruch ersichtlich ist, aus welchen Erwägungen die Bundesregierung der Auffassung ist, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Bundesinteressen gefährdet. Ein Einspruch, der nicht in allen Punkten begründet worden ist, wird durch diesen Mangel nicht rechtsunwirksam, wenn er nur zumindest in einem Punkt begründet wurde. Der Einspruch erfaßt nämlich in jedem Fall den Gesetzesbeschluß in seiner Gänze, mag er auch nur gegen einen Punkt der beabsichtigten Regelungen rechtswirksam gerichtet sein. Durch den Hinweis auf das Fehlen einer Ausführungsbestimmung zu einer bestimmten Vorschrift des Grundsatzgesetzes wird seitens der Bundesregierung vollkommen eindeutig zum Ausdruck gebracht, warum sie vom Einspruchsrecht Gebrauch macht. Der Landeshauptmann hat kein Recht zu prüfen, ob eine "Gefährdung von Bundesinteressen" gegeben und unter diesem Gesichtspunkt der Einspruch gerechtfertigt ist. Ob durch einen Gesetzesbeschluß eines Landtages Bundesinteressen gefährdet werden, beurteilt allein die Bundesregierung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:G35.1958
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.