119 Abs. 4 B-VG} heißt, daß die Vertretungen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestellen können, so ist darunter niemals der Stadtrat einer Statutargemeinde zu verstehen. Gemeint sind die sogenannten Fachausschüsse, also Ausschüsse für einzelne Verwaltungszweige; dies ist schon aus der Verfassungsbestimmung selbst ersichtlich, die besagt, daß diese Verwaltungsausschüsse noch durch die Heranziehung von Vertretern bestimmter Berufsgruppen oder Interessentengruppen erweitert werden können. Außerdem darf nicht außer acht gelassen werden, daß nach Rechtsprechung und Lehre der {
119 B-VG} mit Ausnahme seines Abs. 2, soweit er sich auf die Ortsgemeinden bezieht, noch nicht unmittelbar anwendbares Recht darstellt.Wenn es im {
,, Artikel 119, Absatz 4, B-VG} heißt, daß die Vertretungen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung besondere Verwaltungsausschüsse bestellen können, so ist darunter niemals der Stadtrat einer Statutargemeinde zu verstehen. Gemeint sind die sogenannten Fachausschüsse, also Ausschüsse für einzelne Verwaltungszweige; dies ist schon aus der Verfassungsbestimmung selbst ersichtlich, die besagt, daß diese Verwaltungsausschüsse noch durch die Heranziehung von Vertretern bestimmter Berufsgruppen oder Interessentengruppen erweitert werden können. Außerdem darf nicht außer acht gelassen werden, daß nach Rechtsprechung und Lehre der {
,, Artikel 119, B-VG} mit Ausnahme seines Absatz 2,, soweit er sich auf die Ortsgemeinden bezieht, noch nicht unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Wenn {
119 Abs. 2 B-VG} die Bestimmung enthält, daß die Wahlen in alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes stattfinden, so ist eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Wahl in den Stadtrat nicht möglich. Zu dem mit dem Ausdruck "alle Vertretungen" umschriebenen sachlichen Anwendungsbereich gehören die im Abs. 1 desselben Artikels angeführten Vertretungskörper, und zwar die Ortsgemeindevertretungen und die Gebietsgemeindevertretungen. Vertretungskörper sind demnach kollegiale Organe, deren Mitglieder direkt von den wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt werden.Wenn {
,, Artikel 119, Absatz 2, B-VG} die Bestimmung enthält, daß die Wahlen in alle Vertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes stattfinden, so ist eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Wahl in den Stadtrat nicht möglich. Zu dem mit dem Ausdruck "alle Vertretungen" umschriebenen sachlichen Anwendungsbereich gehören die im Absatz eins, desselben Artikels angeführten Vertretungskörper, und zwar die Ortsgemeindevertretungen und die Gebietsgemeindevertretungen. Vertretungskörper sind demnach kollegiale Organe, deren Mitglieder direkt von den wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt werden. Dem § 32 Gemeindeordnung für Klagenfurt kann nicht mehr die Aufgabe gesetzt sein, Fragen, die mit der Wahl der beiden Bürgermeister- Stellvertreter zusammenhängen, zu regeln. Die im § 32 als Berufungsmethode der Mitglieder des Stadtrates festgelegte Wahl kann sich nur auf die Mitglieder des Stadtrates mit Ausnahme des kraft Gesetzes dem Stadtrat angehörigen Bürgermeisters und der beiden die gleiche Rechtsstellung besitzenden Bürgermeister-Stellvertreter beziehen.Dem Paragraph 32, Gemeindeordnung für Klagenfurt kann nicht mehr die Aufgabe gesetzt sein, Fragen, die mit der Wahl der beiden Bürgermeister- Stellvertreter zusammenhängen, zu regeln. Die im Paragraph 32, als Berufungsmethode der Mitglieder des Stadtrates festgelegte Wahl kann sich nur auf die Mitglieder des Stadtrates mit Ausnahme des kraft Gesetzes dem Stadtrat angehörigen Bürgermeisters und der beiden die gleiche Rechtsstellung besitzenden Bürgermeister-Stellvertreter beziehen. Vertretungskörper sind kollegiale Organe, die direkt von den wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:WI_4.1958
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.