RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.12.1958 GeschäftszahlV15/58; G40/58; V25/57 Sammlungsnummer3446 RechtssatzDie Vollmacht des § 2 des Wiederverlautbarungsgesetzes (WVG) BGBl. Nr. 114/1947, gestattet der Bundesregierung nicht, geltende Vorschriften unter dem Titel einer Verfassungswidrigkeit von der Wiederverlautbarung auszunehmen.Die Vollmacht des Paragraph 2, des Wiederverlautbarungsgesetzes (WVG) Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1947,, gestattet der Bundesregierung nicht, geltende Vorschriften unter dem Titel einer Verfassungswidrigkeit von der Wiederverlautbarung auszunehmen. Durch einen rechtmäßigen Wiederverlautbarungsakt erlangt die wiederverlautbarte Vorschrift ihre endgültige Fassung, die frühere Fassung ist bedeutungslos geworden. Nur dort, wo der Akt der Wiederverlautbarung gemäß § 10 WVG als gesetzwidrig aufgehoben wurde, kommt wieder die verdrängte Fassung der Rechtsvorschrift zur Geltung.Durch einen rechtmäßigen Wiederverlautbarungsakt erlangt die wiederverlautbarte Vorschrift ihre endgültige Fassung, die frühere Fassung ist bedeutungslos geworden. Nur dort, wo der Akt der Wiederverlautbarung gemäß Paragraph 10, WVG als gesetzwidrig aufgehoben wurde, kommt wieder die verdrängte Fassung der Rechtsvorschrift zur Geltung. Wird aber eine wiederverlautbarte Vorschrift aus anderen Gründen für verfassungswidrig erklärt (z. B. wegen Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}) , so richtet sich dieser Spruch nicht auch gegen die nicht mehr vorhandene entsprechende Bestimmung des Stammgesetzes. Eine Entscheidung über diese Bestimmung des Stammgesetzes ist nicht zu fällen.Wird aber eine wiederverlautbarte Vorschrift aus anderen Gründen für verfassungswidrig erklärt (z. B. wegen Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}) , so richtet sich dieser Spruch nicht auch gegen die nicht mehr vorhandene entsprechende Bestimmung des Stammgesetzes. Eine Entscheidung über diese Bestimmung des Stammgesetzes ist nicht zu fällen. Der das amtswegige Prüfungsverfahren einleitende Unterbrechungsbeschluß ist der Rechtskraft nicht fähig; es kommt ihm nur der Charakter einer prozeßleitenden Verfügung zu. Die Parteien sind daher berechtigt, diese rechtliche Beurteilung zu bekämpfen und der VfGH kann bei seiner Entscheidung von ihr abgehen. Aus der subsidiären Geltung der Zivilprozeßordnung (§ 35 VerfGG 1953) ist auf die Befugnis des VfGH zu schließen, die Unterbrechung auch von Amts wegen aufzuheben ({Zivilprozeßordnung § 192, § 192 Abs. 1 ZPO}) , wenn er zur Überzeugung kommt, daß das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung zu Unrecht angenommen wurde. Ein Unterbrechungsbeschluß ist daher keineswegs eine unverrückbare Grundlage des eingeleiteten amtswegigen Prüfungsverfahrens. Übrigens haben alle in einem Unterbrechungsbeschluß enthaltenen rechtlichen Beurteilungen nur die Aufgabe, die den VfGH bewegenden Bedenken zu erläutern.Der das amtswegige Prüfungsverfahren einleitende Unterbrechungsbeschluß ist der Rechtskraft nicht fähig; es kommt ihm nur der Charakter einer prozeßleitenden Verfügung zu. Die Parteien sind daher berechtigt, diese rechtliche Beurteilung zu bekämpfen und der VfGH kann bei seiner Entscheidung von ihr abgehen. Aus der subsidiären Geltung der Zivilprozeßordnung (Paragraph 35, VerfGG 1953) ist auf die Befugnis des VfGH zu schließen, die Unterbrechung auch von Amts wegen aufzuheben ({Zivilprozeßordnung Paragraph 192,, Paragraph 192, Absatz eins, ZPO}) , wenn er zur Überzeugung kommt, daß das Vorliegen der Prozeßvoraussetzung zu Unrecht angenommen wurde. Ein Unterbrechungsbeschluß ist daher keineswegs eine unverrückbare Grundlage des eingeleiteten amtswegigen Prüfungsverfahrens. Übrigens haben alle in einem Unterbrechungsbeschluß enthaltenen rechtlichen Beurteilungen nur die Aufgabe, die den VfGH bewegenden Bedenken zu erläutern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:V15.1958
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.