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{'item': 'B218/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1958 GeschäftszahlB218/58 Sammlungsnummer3475 RechtssatzEs ist sachlich gerechtfertigt, die Bebaubarkeit eines Grundstückes von einem entsprechenden Naturalbeitrag an Grund und Boden für die unmittelbar angrenzende, zu errichtende Verkehrsfläche abhängig zu machen. In § 17 der Wr. Bauordnung ist zwar festgelegt, daß alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundteile "unentgeltlich" abzutreten sind. Trotzdem liegt eine gewisse Schadloshaltung in der Natur der Sache: denn dem Wert des abzutretenden Grundes stehen die sogenannten "Aufschließungsvorteile" gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehören insbesondere auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren. Der Wert dieser Aufschließungsvorteile wird zwar nur selten mit dem Wert der abzutretenden Grundfläche genau übereinstimmen. Es werden Überschneidungen nach der einen oder nach der anderen Richtung vorkommen. Es kann aber angenommen werden, daß sich diese Überschneidungen in Grenzen halten, die es rechtfertigen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie von der Einrichtung eines Verfahrens zum Zwecke einer genauen Kompensation Abstand zu nehmen. Das im Gesetz gebrauchte Wort "unentgeltlich" ist daher lediglich dahin zu verstehen, daß eine Entschädigung i. S. des § 57 der BauO für Wien nicht erfolgt. Trotzdem findet die Abtretung, wie obige Ausführungen zeigen, gegen eine in der Natur der Sache liegende und durch sie angemessene Schadloshaltung statt. Die Frage, ob eine Gesetzesbestimmung, die eine Enteignung ohne angemessene Schadloshaltung regelt, verfassungsrechtlich bedenklich ist, kann daher im konkreten Fall nicht auftauchen. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Bebaubarkeit eines Grundstückes von einem entsprechenden Naturalbeitrag an Grund und Boden für die unmittelbar angrenzende, zu errichtende Verkehrsfläche abhängig zu machen. Die Enteignungsvorschriften (§§ 39 ff. der BauO für Wien) bieten ausreichend Möglichkeiten, um einer Willkür des grundbesitzenden Dritten wirksam begegnen zu können. Eine unsachliche Differenzierung liegt demnach nicht vor. Bedacht zu nehmen ist auch noch auf die Differenzierung, die in der Verschiedenheit des Ausmaßes der Grundabtretung liegt, wie sie sich aus der Regelung des Abs. 1 im § 17 leg. cit. ergibt; diese Differenzierung ist jedoch ebenfalls gerechtfertigt, und zwar durch die Verschiedenheit der sachlichen Voraussetzungen, an die die Grundabtretung gebunden ist.In Paragraph 17, der Wr. Bauordnung ist zwar festgelegt, daß alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundteile "unentgeltlich" abzutreten sind. Trotzdem liegt eine gewisse Schadloshaltung in der Natur der Sache: denn dem Wert des abzutretenden Grundes stehen die sogenannten "Aufschließungsvorteile" gegenüber, die jede Neuanlage einer Verkehrsfläche für die angrenzenden Grundstücke mit sich bringt. Dazu gehören insbesondere auch die Werterhöhungen, die diese Grundstücke durch die Neuanlage von Verkehrsflächen erfahren. Der Wert dieser Aufschließungsvorteile wird zwar nur selten mit dem Wert der abzutretenden Grundfläche genau übereinstimmen. Es werden Überschneidungen nach der einen oder nach der anderen Richtung vorkommen. Es kann aber angenommen werden, daß sich diese Überschneidungen in Grenzen halten, die es rechtfertigen, aus Gründen der Verwaltungsökonomie von der Einrichtung eines Verfahrens zum Zwecke einer genauen Kompensation Abstand zu nehmen. Das im Gesetz gebrauchte Wort "unentgeltlich" ist daher lediglich dahin zu verstehen, daß eine Entschädigung i. S. des Paragraph 57, der BauO für Wien nicht erfolgt. Trotzdem findet die Abtretung, wie obige Ausführungen zeigen, gegen eine in der Natur der Sache liegende und durch sie angemessene Schadloshaltung statt. Die Frage, ob eine Gesetzesbestimmung, die eine Enteignung ohne angemessene Schadloshaltung regelt, verfassungsrechtlich bedenklich ist, kann daher im konkreten Fall nicht auftauchen. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Bebaubarkeit eines Grundstückes von einem entsprechenden Naturalbeitrag an Grund und Boden für die unmittelbar angrenzende, zu errichtende Verkehrsfläche abhängig zu machen. Die Enteignungsvorschriften (Paragraphen 39, ff. der BauO für Wien) bieten ausreichend Möglichkeiten, um einer Willkür des grundbesitzenden Dritten wirksam begegnen zu können. Eine unsachliche Differenzierung liegt demnach nicht vor. Bedacht zu nehmen ist auch noch auf die Differenzierung, die in der Verschiedenheit des Ausmaßes der Grundabtretung liegt, wie sie sich aus der Regelung des Absatz eins, im Paragraph 17, leg. cit. ergibt; diese Differenzierung ist jedoch ebenfalls gerechtfertigt, und zwar durch die Verschiedenheit der sachlichen Voraussetzungen, an die die Grundabtretung gebunden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1958:B218.1958

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.