RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1959 GeschäftszahlB292/58 Sammlungsnummer3496 RechtssatzAus der Erwägung, daß jeder Verein wegen seiner Teilnahme am Rechtsverkehr zur Bezeichnung seiner Rechtspersönlichkeit eines Namens bedürfe, ergibt sich lediglich die Pflicht zur Führung einer unterscheidenden Namensbezeichnung. Die Führung eines die Art und die Tätigkeit des Vereines nicht kennzeichnenden Namens, etwa einer Phantasiebezeichnung, ist daher an sich nicht zu beanständen. Unzulässig hingegen wäre, wie aus {Vereinsgesetz 1951 § 6, § 6 Vereinsgesetz} zu erschließen ist, die Führung eines gesetzwidrigen oder rechtswidrigen und eines staatsgefährlichen Namens. Der Vereinsname darf auch keine unwahre Behauptung enthalten. Auch irreführende Namen sind unzulässig. Der Name darf insbesondere keinen Irrtum über den Aufgabenbereich des Vereines erregen und darf nicht zu Verwechslungen mit anderen Vereinen oder anderen Einrichtungen führen.Unzulässig hingegen wäre, wie aus {Vereinsgesetz 1951 Paragraph 6,, Paragraph 6, Vereinsgesetz} zu erschließen ist, die Führung eines gesetzwidrigen oder rechtswidrigen und eines staatsgefährlichen Namens. Der Vereinsname darf auch keine unwahre Behauptung enthalten. Auch irreführende Namen sind unzulässig. Der Name darf insbesondere keinen Irrtum über den Aufgabenbereich des Vereines erregen und darf nicht zu Verwechslungen mit anderen Vereinen oder anderen Einrichtungen führen. In Österreich hat keine gewerkschaftliche Vereinigung einen Rechtsanspruch darauf, daß andere gewerkschaftliche Vereinigungen nicht errichtet werden. Daraus ergibt sich unter anderem, daß keine gewerkschaftliche Vereinigung ein ausschließliches Recht auf Führung der Bezeichnung "Gewerkschaft" hat. Die Bezeichnung "Gewerkschaft " ist ein soziologischer Gattungsbegriff, der von keiner Gewerkschaftsrichtung monopolisiert werden darf. Der Begriff "Gewerkschaften" ist gesetzlich nicht definiert. Aus dem Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/1947, geht aber hervor, daß unter Gewerkschaften Berufsvereinigungen von Dienstnehmern zu verstehen sind, die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und sich nach ihren Statuten die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln. Diese Begriffsbestimmung steht im Einklang mit dem Sprachgebrauch. "Die Gewerkschaften, auch Gewerke oder Fachvereine genannt, sind Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, die es sich zum Ziel setzen, günstige Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder zu erlangen und deren wirtschaftliche und soziale Lage durch solidarisches Vorgehen zu verbessern" . (Lederer, Grundriß des Österreichischen Sozialrechtes, 1929, S. 272) .Der Begriff "Gewerkschaften" ist gesetzlich nicht definiert. Aus dem Kollektivvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1947,, geht aber hervor, daß unter Gewerkschaften Berufsvereinigungen von Dienstnehmern zu verstehen sind, die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und sich nach ihren Statuten die Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln. Diese Begriffsbestimmung steht im Einklang mit dem Sprachgebrauch. "Die Gewerkschaften, auch Gewerke oder Fachvereine genannt, sind Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, die es sich zum Ziel setzen, günstige Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder zu erlangen und deren wirtschaftliche und soziale Lage durch solidarisches Vorgehen zu verbessern" . (Lederer, Grundriß des Österreichischen Sozialrechtes, 1929, S. 272) . Es kann keinem Turnverein verwehrt werden, sich als Turnverein zu bezeichnen. Der Verein ist nur verpflichtet, seine Rechtspersönlichkeit durch unterscheidende Namenszusätze zu individualisieren. Die bloße Möglichkeit des künftigen Mißbrauches des Vereinsnamens ist kein Untersagungsgrund. Wird durch den angefochtenen Bescheid die Rechtspersönlichkeit des Vereines nicht berührt, so ist nur der Verein selbst zur Beschwerdeführung legitimiert, nicht sind es auch seine Mitglieder. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B292.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.