RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1959 GeschäftszahlB185/58; B186/58 Sammlungsnummer3505 RechtssatzMacht die Berufungsbehörde einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung, als es die Behörde I. Instanz im angefochtenen Verwaltungsstrafbescheid getan hat, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.Macht die Berufungsbehörde einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand ihrer Berufungsentscheidung, als es die Behörde römisch eins. Instanz im angefochtenen Verwaltungsstrafbescheid getan hat, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Auch für das Grundrecht der freien Religionsübung gilt der Gesetzesvorbehalt, weil nach Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, alle Einwohner Österreichs das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, nur haben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist; unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist dabei der Inbegriff der die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken zu verstehen.Auch für das Grundrecht der freien Religionsübung gilt der Gesetzesvorbehalt, weil nach Artikel 63, Absatz 2, des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303 aus 1920,, alle Einwohner Österreichs das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, nur haben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist; unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist dabei der Inbegriff der die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken zu verstehen. Zu dem Begriff der öffentlichen Ordnung i. S. des Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain gehören auch die Grundgedanken des Straßenpolizeirechtes.Zu dem Begriff der öffentlichen Ordnung i. S. des Artikel 63, Absatz 2, des Staatsvertrages von St. Germain gehören auch die Grundgedanken des Straßenpolizeirechtes. Der VfGH ist nicht der Meinung, daß der Begriff "öffentliche Ordnung " der Rechtsordnung schlechthin gleichzustellen ist, weil ansonsten die einfache Gesetzgebung es in der Hand hätte, die im Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Religionsübung jederzeit zu beseitigen oder zu beschränken. Nach Ansicht des VfGH ist vielmehr der Begriff " öffentliche Ordnung" der Inbegriff der die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken.Der VfGH ist nicht der Meinung, daß der Begriff "öffentliche Ordnung " der Rechtsordnung schlechthin gleichzustellen ist, weil ansonsten die einfache Gesetzgebung es in der Hand hätte, die im Artikel 63, des Staatsvertrages von St. Germain verfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Religionsübung jederzeit zu beseitigen oder zu beschränken. Nach Ansicht des VfGH ist vielmehr der Begriff " öffentliche Ordnung" der Inbegriff der die Rechtsordnung beherrschenden Grundgedanken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B185.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.