15 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fällt.Der Bau und der Betrieb landwirtschaftlicher Materialseilbahnen durch den Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes für Zwecke dieses Betriebes und ohne Inanspruchnahme fremder Liegenschaften ist eine Angelegenheit, die nach {
Die Regelungen der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht) , fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß {
12 Abs. 1 Z 5 B-VG} i. d. F. von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.Die Regelungen der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht) , fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß {
d. F. von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Gegenstand der Bodenreform sind stets die rechtlichen Bodenbesitzverhältnisse, Bodenbenützungsverhältnisse oder Bodenbewirtschaftungsverhältnisse. Die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte hat eine Neuordnung der Benützungsrechte an Grundstücken zum Inhalt und gehört demnach zur Bodenreform. Durch die Zulassung der Beförderung von Personen, deren Beförderung aus öffentlichem Interesse geboten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gastgewerbebetrieben und Schankgewerbebetrieben handelt, verliert die Seilbahn weder ihren Charakter als Materialseilbahn noch kann dieser Verkehr als ein öffentlicher bezeichnet werden. Unter dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" ({
10 Abs. 1 Z 9 B-VG}) ist das Eisenbahnwesen überhaupt zu verstehen.Unter dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG}) ist das Eisenbahnwesen überhaupt zu verstehen. Am
10 Abs. 1 Z 9 B-VG} angesehen werden.Materialseilbahnen für Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebes, die nur über zum Betrieb gehörende Liegenschaften führen, können nicht als Eisenbahnen i. S. des {
ECLI:AT:VFGH:1959:KII_3.1959
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