18 Abs. 1 B-VG}, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.Auch für den Strafvollzug und die Behandlung der Untersuchungsgefangenen gilt die Vorschrift des {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Generelle Anordnungen der BM, die Rechtsverordnungen (und nicht bloß Verwaltungsverordnungen) sind, müssen, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit, im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden (§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das BGBl., RGBl. Nr. 33/1920).Generelle Anordnungen der BM, die Rechtsverordnungen (und nicht bloß Verwaltungsverordnungen) sind, müssen, bei sonstiger Verfassungswidrigkeit, im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das BGBl., RGBl. Nr. 33 aus 1920,). Verordnung ist jede generelle, nicht in Gesetzesform erlassene Norm. Das im Art. 103 Abs. 4 B-VG aufgestellte, für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung Anwendung findende Prinzip des Durchlaufens des Instanzenzuges bis zu den auf der obersten Organisationsstufe stehenden Vollzugsorganen findet auch für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung und auch für den Bereich der Landesverwaltung Anwendung. Auch das zweite im {
103 Abs. 4 B-VG} für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ausgesprochene Prinzip, daß der Instanzenzug durch ein einfaches Gesetz verkürzt oder ausgeschlossen werden kann, gilt für die unmittelbare Bundesverwaltung und auch für den Bereich der Landesverwaltung.Das im Artikel 103, Absatz 4, B-VG aufgestellte, für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung Anwendung findende Prinzip des Durchlaufens des Instanzenzuges bis zu den auf der obersten Organisationsstufe stehenden Vollzugsorganen findet auch für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung und auch für den Bereich der Landesverwaltung Anwendung. Auch das zweite im {
,, Artikel 103, Absatz 4, B-VG} für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ausgesprochene Prinzip, daß der Instanzenzug durch ein einfaches Gesetz verkürzt oder ausgeschlossen werden kann, gilt für die unmittelbare Bundesverwaltung und auch für den Bereich der Landesverwaltung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:V19.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.