RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1959 GeschäftszahlB273/58 Sammlungsnummer3550 Rechtssatz§ 12 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/1954, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph 12, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1954,, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Gemeindewasserleitung ist eine Gemeindeeinrichtung, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird. Ermächtigungen, die auf Grund des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG} den Gemeinden erteilt werden, beschneiden die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des materiellen Abgabenrechtes gemäß § 8 Abs. 1 nur insoweit, als die bundesgesetzliche Regelung reicht. Nach § 5 muß sogar jede von der Ermächtigungsbestimmung nicht umfaßte abgabenrechtliche Regelung durch Gesetz, d. h. gemäß § 8 Abs. 1 durch Landesgesetz, erfolgen, damit Abgaben dieser Art überhaupt eingehoben werden dürfen.Ermächtigungen, die auf Grund des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG} den Gemeinden erteilt werden, beschneiden die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des materiellen Abgabenrechtes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nur insoweit, als die bundesgesetzliche Regelung reicht. Nach Paragraph 5, muß sogar jede von der Ermächtigungsbestimmung nicht umfaßte abgabenrechtliche Regelung durch Gesetz, d. h. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, durch Landesgesetz, erfolgen, damit Abgaben dieser Art überhaupt eingehoben werden dürfen. {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 5 F-VG} verpflichtet die Bundesgesetzgebung nicht, bei der Erteilung der Ermächtigung an die Gemeinden, bestimmte Abgaben auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben, ein Höchstausmaß zu bestimmen.{Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 5, F-VG} verpflichtet die Bundesgesetzgebung nicht, bei der Erteilung der Ermächtigung an die Gemeinden, bestimmte Abgaben auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben, ein Höchstausmaß zu bestimmen. Die Ermächtigung des § 10 Abs. 3 lit. d FAG 1956 erschöpft sich darin, eine bestimmte Abgabe, nämlich Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben; damit wird den Gemeinden keine weitere Befugnis übertragen, als die Entscheidung darüber zu treffen, ob derartige Abgaben erhoben werden sollen oder nicht.Die Ermächtigung des Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, FAG 1956 erschöpft sich darin, eine bestimmte Abgabe, nämlich Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben; damit wird den Gemeinden keine weitere Befugnis übertragen, als die Entscheidung darüber zu treffen, ob derartige Abgaben erhoben werden sollen oder nicht. Im übrigen ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine gesetzliche Regelung des materiellen Abgabenrechtes zu treffen. Der Unterschied zwischen einer Gebühr und einem Entgelt besteht in der österreichischen Rechtsordnung nicht in der theoretisch finanzwissenschaftlichen Unterscheidung dieser beiden Begriffe, sondern zunächst in der Rechtsgrundlage. Ist diese eine privatrechtliche, handelt es sich um ein Entgelt; ist sie eine öffentlichrechtliche, so handelt es sich um eine Gebühr oder um einen Beitrag, wie immer auch die theoretisch wissenschaftliche Unterscheidung getroffen werden mag. Weiters gilt aber für Gebühren noch das Gebot der Verhältnismäßigkeit ihrer Höhe. Sie muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, die ihr gegenübersteht. Dagegen spielt vom Standpunkt der Verfassung die Frage, ob es sich der Höhe nach um ein volles Entgelt oder nur um eine Beitragsleistung handelt, ebensowenig eine Rolle, wie die Art der Berechnung der Gebühr. Beide Fragen sind so lange unbedenklich gelöst, als die Gebühr nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit oder einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, insbesondere nicht gegen die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, verstößt. Die Überprüfung von Satzungen (Verordnungen) der Gemeinden auf ihre Gesetzmäßigkeit kommt lediglich der Gemeindeaufsichtsbehörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren, sofern überhaupt der Gesetzgeber ein solches Verfahren vorsieht, und dem VfGH im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} zu.Die Überprüfung von Satzungen (Verordnungen) der Gemeinden auf ihre Gesetzmäßigkeit kommt lediglich der Gemeindeaufsichtsbehörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren, sofern überhaupt der Gesetzgeber ein solches Verfahren vorsieht, und dem VfGH im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B273.1959
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