RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1959 GeschäftszahlV21/58 Sammlungsnummer3570 RechtssatzDie allgemeine Sicherheitspolizei umfaßt alle Maßnahmen, welche der Aufrechter
Art 10, Art.
10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) und die örtliche Sicherheitspolizei ({
Art 15, Art.
15 Abs. 2 B-VG}) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt.Die Sicherheitspolizei des Bundes ({
Artikel 10
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG}) und die örtliche Sicherheitspolizei ({
Artikel 15
,, Artikel 15, Absatz 2, B-VG}) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Örtliche Sicherheitspolizei ist jener Teil, der das Interesse der Gemeinde zunächst berührt (räumliche Grundlage des geschützten Interesses ist also nur das Gemeindegebiet oder ein Teil desselben) und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt werden kann. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom
- November 1956, Zl. 7-16/56-2, kundgemacht im "Amtlichen Anzeiger" der Kärntner Landeszeitung vom
- November 1956, Nr. 47, betreffend Maßnahmen zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen und des Eigentums durch frei herumlaufende Hunde wird als gesetzwidrig aufgehoben. Aus dem einleitenden Satz des § 4 Abs. 2 V-ÜG 1929 "Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Vorschriften über die Befugnisse der Behörden auf dem Gebiete der allgemeinen Sicherheitspolizei können ..." geht hervor, daß eine systematische Regelung des staatlichen Polizeirechtes noch ausstand und erst verheißen wurde. Der weitere Wortlaut zeigt jedoch deutlich, daß nicht daran gedacht ist, die Behörden zu ermächtigen, vorläufig die Befugnisse auf dem Gebiete der Sicherheitspolizei allgemein zu regeln. Anordnungen dürfen nur zum Schutz der "gefährdeten" körperlichen Sicherheit und nur insoweit, als es "zur Abwendung der Gefahr" erforderlich ist, erlassen werden; sie sind aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist. Es kann sich also nur um eine sicherheitspolizeiliche Regelung aus einem bestimmten Anlaß handeln, der geeignet ist, die begründete Besorgnis zu erwecken, daß die körperliche Sicherheit der Person und des Eigentums gefährdet sein wird. Ob dies der Fall ist, muß jeweils im Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des VfGH von einer solchen im § 4 Abs. 2 V-ÜG 1929 umschriebenen Gefährdung nicht gesprochen werden. Daß Hunde wildern, achtlos die Straße überqueren, ängstliche Personen erschrecken und unter Umständen auch beißen, ist nichts Neues. Die Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau, wie sie vor Erlassung der Verordnung durchgeführt worden sind, ergaben weder eine neu aufgetretene Gefahrenquelle noch eine weitergehende Gefährdung, als sie Erhebungen in anderen Bezirken aufweisen würden. Zumindest sind nicht außergewöhnliche Verhältnisse, etwa durch ungewöhnliches Ansteigen der Hundehaltung oder das Vorwiegen besonders großer und scharfer Rassen u. dgl., festgestellt worden. Die Gefahr ist nicht größer geworden, als sie sonst in Österreich immer schon durch die Hundehaltung bestanden hat. Es ergibt sich also, daß durch die gegenständliche Verordnung keine über das normale Maß hinausreichende, neu aufgetretene Gefahr abgewendet werden sollte.Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau vom
- November 1956, Zl. 7-16/56-2, kundgemacht im "Amtlichen Anzeiger" der Kärntner Landeszeitung vom
- November 1956, Nr. 47, betreffend Maßnahmen zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen und des Eigentums durch frei herumlaufende Hunde wird als gesetzwidrig aufgehoben. Aus dem einleitenden Satz des Paragraph 4, Absatz 2, V-ÜG 1929 "Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Vorschriften über die Befugnisse der Behörden auf dem Gebiete der allgemeinen Sicherheitspolizei können ..." geht hervor, daß eine systematische Regelung des staatlichen Polizeirechtes noch ausstand und erst verheißen wurde. Der weitere Wortlaut zeigt jedoch deutlich, daß nicht daran gedacht ist, die Behörden zu ermächtigen, vorläufig die Befugnisse auf dem Gebiete der Sicherheitspolizei allgemein zu regeln. Anordnungen dürfen nur zum Schutz der "gefährdeten" körperlichen Sicherheit und nur insoweit, als es "zur Abwendung der Gefahr" erforderlich ist, erlassen werden; sie sind aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist. Es kann sich also nur um eine sicherheitspolizeiliche Regelung aus einem bestimmten Anlaß handeln, der geeignet ist, die begründete Besorgnis zu erwecken, daß die körperliche Sicherheit der Person und des Eigentums gefährdet sein wird. Ob dies der Fall ist, muß jeweils im Einzelfall geprüft werden. Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des VfGH von einer solchen im Paragraph 4, Absatz 2, V-ÜG 1929 umschriebenen Gefährdung nicht gesprochen werden. Daß Hunde wildern, achtlos die Straße überqueren, ängstliche Personen erschrecken und unter Umständen auch beißen, ist nichts Neues. Die Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau, wie sie vor Erlassung der Verordnung durchgeführt worden sind, ergaben weder eine neu aufgetretene Gefahrenquelle noch eine weitergehende Gefährdung, als sie Erhebungen in anderen Bezirken aufweisen würden. Zumindest sind nicht außergewöhnliche Verhältnisse, etwa durch ungewöhnliches Ansteigen der Hundehaltung oder das Vorwiegen besonders großer und scharfer Rassen u. dgl., festgestellt worden. Die Gefahr ist nicht größer geworden, als sie sonst in Österreich immer schon durch die Hundehaltung bestanden hat. Es ergibt sich also, daß durch die gegenständliche Verordnung keine über das normale Maß hinausreichende, neu aufgetretene Gefahr abgewendet werden sollte. Dazu aber reicht die Ermächtigung des § 4 Abs. 2 V-ÜG 1929 nicht aus.Dazu aber reicht die Ermächtigung des Paragraph 4, Absatz 2, V-ÜG 1929 nicht aus. Die in Prüfung gezogene Verordnung ist daher allein schon wegen dieses grundlegenden Mangels verfassungswidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:V21.1959