RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1959 GeschäftszahlV14/59 Sammlungsnummer3598 RechtssatzDie §§ 1, 2, 3 und 4 Abs. 1 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom
- März 1959, LGBl. Nr. 8, betreffend besondere Anordnungen über das Parken von Fahrzeugen auf Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Paragraphen eins, 2, 3 und 4 Absatz eins, der Verordnung der Wr. Landesregierung vom
- März 1959, Landesgesetzblatt Nr. 8, betreffend besondere Anordnungen über das Parken von Fahrzeugen auf Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen werden als gesetzwidrig aufgehoben. Geht der Grundsatzgesetzgeber über die bloße Aufstellung von Grundsätzen hinaus, so verstößt er gegen die Art. 12 und 15 B-VG.Geht der Grundsatzgesetzgeber über die bloße Aufstellung von Grundsätzen hinaus, so verstößt er gegen die Artikel 12 und 15 B-VG. Eine konkurrierende Zuständigkeit von Behörden im Bundesvollziehungsbereich und Landesvollziehungsbereich zur Erlassung von Verordnungen ist unzulässig. Der Umstand, daß § 66 Abs. 1 Straßenpolizeigesetz imstande war, die " Grundsätze" des I. Teiles ohne inhaltliche Ergänzung in unmittelbar anzuwendendes Recht für Bundesstraßen zu transformieren, spricht dafür, daß der Bundesgrundsatzgesetzgeber über die bloße Aufstellung von Grundsätzen hinausgegangen ist, was gegen die Art. 12 und 15 B-VG verstößt. Ein dem Gesetz anhaftender verfassungsrechtlicher Mangel dieser Art ist aber jedenfalls durch die Verfassungsbestimmung des § 69 geheilt. Denn diese Verfassungsbestimmung bezeichnet die Regelung des § 66 Abs. 1 als Ausführungsgesetz (der allgemeine Ausdruck " Ausführungsvorschriften" bezieht sich auf "Ausführungsgesetz" und "Ausführungsverordnung") . Der Gesetzgeber hat damit der Vorschrift des § 66 Abs. 1 die Qualität eines Ausführungsgesetzes verliehen. Diese spezielle Anordnung mit Verfassungsrang gestattet somit kein Zurückgreifen auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG}.Der Umstand, daß Paragraph 66, Absatz eins, Straßenpolizeigesetz imstande war, die " Grundsätze" des römisch eins. Teiles ohne inhaltliche Ergänzung in unmittelbar anzuwendendes Recht für Bundesstraßen zu transformieren, spricht dafür, daß der Bundesgrundsatzgesetzgeber über die bloße Aufstellung von Grundsätzen hinausgegangen ist, was gegen die Artikel 12 und 15 B-VG verstößt. Ein dem Gesetz anhaftender verfassungsrechtlicher Mangel dieser Art ist aber jedenfalls durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 69, geheilt. Denn diese Verfassungsbestimmung bezeichnet die Regelung des Paragraph 66, Absatz eins, als Ausführungsgesetz (der allgemeine Ausdruck " Ausführungsvorschriften" bezieht sich auf "Ausführungsgesetz" und "Ausführungsverordnung") . Der Gesetzgeber hat damit der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, die Qualität eines Ausführungsgesetzes verliehen. Diese spezielle Anordnung mit Verfassungsrang gestattet somit kein Zurückgreifen auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, B-VG}. Der VfGH kann bei der Beurteilung der Antragslegitimation eines Gerichtes der Meinung des Gerichtes nur dann entgegentreten, wenn deren Unrichtigkeit offen zutage liegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:V14.1959