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{'item': 'B289/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1959 GeschäftszahlB289/58 Sammlungsnummer3614 RechtssatzDie Bestimmung des § 7 Abs. 2 lit. a Agrarbehördengesetz 1950 ist eine organisatorische, den Instanzenzug (somit keine die Zuständigkeit der Agrarbehörden) regelnde Vorschrift.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Agrarbehördengesetz 1950 ist eine organisatorische, den Instanzenzug (somit keine die Zuständigkeit der Agrarbehörden) regelnde Vorschrift. Die Zuständigkeit gemäß § 89 Flurverfassungs-Landesgesetz, darüber zu entscheiden, ob eine Agrargemeinschaft i. S. des FLG vorhanden ist und auf welches Gebiet sie sich erstreckt, kann sich nicht auf Grundstücke beziehen, die definitionsgemäß nicht zur Agrargemeinschaft gehören.Die Zuständigkeit gemäß Paragraph 89, Flurverfassungs-Landesgesetz, darüber zu entscheiden, ob eine Agrargemeinschaft i. S. des FLG vorhanden ist und auf welches Gebiet sie sich erstreckt, kann sich nicht auf Grundstücke beziehen, die definitionsgemäß nicht zur Agrargemeinschaft gehören. Eine Ersitzung gegen eine Agrargemeinschaft unterscheidet sich in keiner Weise von der Ersitzung gegen andere "erlaubte Körper" ( {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1472, § 1472 ABGB}) , sie enthält kein Merkmal, das mit dem Begriff " Bodenreform" in Verbindung gebracht werden könnte.Eine Ersitzung gegen eine Agrargemeinschaft unterscheidet sich in keiner Weise von der Ersitzung gegen andere "erlaubte Körper" ( {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 1472,, Paragraph 1472, ABGB}) , sie enthält kein Merkmal, das mit dem Begriff " Bodenreform" in Verbindung gebracht werden könnte. Soll in Abkehr von der Regel des {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} betreffend die grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen den Gerichten die Entscheidung über einen auf einen Privatrechtstitel gegründeten Eigentumserwerb genommen werden, so wird der Gesetzgeber bemüht sein, dies deutlich zum Ausdruck zu bringen.Soll in Abkehr von der Regel des {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} betreffend die grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen den Gerichten die Entscheidung über einen auf einen Privatrechtstitel gegründeten Eigentumserwerb genommen werden, so wird der Gesetzgeber bemüht sein, dies deutlich zum Ausdruck zu bringen. § 89 FLG hat nicht den Sinn einer ausschließlichen Zuständigkeit der Agrarbehörden, über Eigentumsstreitigkeiten jeder Art außerhalb eines agrarischen Verfahrens zu verhandeln und zu entscheiden. § 89 FLG berechtigt die Agrarbehörden nicht, über Eigentumsstreitigkeiten, die auf einem Privatrechtstitel beruhen, außerhalb eines Agrarverfahrens zu entscheiden.Paragraph 89, FLG hat nicht den Sinn einer ausschließlichen Zuständigkeit der Agrarbehörden, über Eigentumsstreitigkeiten jeder Art außerhalb eines agrarischen Verfahrens zu verhandeln und zu entscheiden. Paragraph 89, FLG berechtigt die Agrarbehörden nicht, über Eigentumsstreitigkeiten, die auf einem Privatrechtstitel beruhen, außerhalb eines Agrarverfahrens zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B289.1959

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.