RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1959 GeschäftszahlB246/58 Sammlungsnummer3633 RechtssatzDie Ausschreibung und Einhebung der Grundsteuer gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Denn die Gemeinde unterliegt dabei keinem Weisungsrecht. Nur der Gesetzgeber, nicht auch die Behörden, können der Gemeinde hinsichtlich der Einhebung der Abgabe Aufträge geben. Dies ergibt sich aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 1 F-VG}.Die Ausschreibung und Einhebung der Grundsteuer gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Denn die Gemeinde unterliegt dabei keinem Weisungsrecht. Nur der Gesetzgeber, nicht auch die Behörden, können der Gemeinde hinsichtlich der Einhebung der Abgabe Aufträge geben. Dies ergibt sich aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, F-VG}. Während des zeitlichen Geltungsbereiches des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 17, § 17 Abs. 2 F-VG} waren zur Regelung des Instanzenzuges gegen Bescheide der mit der Verwaltung der Grundsteuer betrauten Gemeinden die Länder zuständig.Während des zeitlichen Geltungsbereiches des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 2, F-VG} waren zur Regelung des Instanzenzuges gegen Bescheide der mit der Verwaltung der Grundsteuer betrauten Gemeinden die Länder zuständig. Soweit diese Regelung in abgabenrechtlichen Vorschriften des Deutschen Reichsrechtes getroffen war, ist die diesbezügliche Vorschrift spätestens am
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