← Österreich

{'item': 'B246/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1959 GeschäftszahlB246/58 Sammlungsnummer3633 RechtssatzDie Ausschreibung und Einhebung der Grundsteuer gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Denn die Gemeinde unterliegt dabei keinem Weisungsrecht. Nur der Gesetzgeber, nicht auch die Behörden, können der Gemeinde hinsichtlich der Einhebung der Abgabe Aufträge geben. Dies ergibt sich aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 1 F-VG}.Die Ausschreibung und Einhebung der Grundsteuer gehört zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Denn die Gemeinde unterliegt dabei keinem Weisungsrecht. Nur der Gesetzgeber, nicht auch die Behörden, können der Gemeinde hinsichtlich der Einhebung der Abgabe Aufträge geben. Dies ergibt sich aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, F-VG}. Während des zeitlichen Geltungsbereiches des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 17, § 17 Abs. 2 F-VG} waren zur Regelung des Instanzenzuges gegen Bescheide der mit der Verwaltung der Grundsteuer betrauten Gemeinden die Länder zuständig.Während des zeitlichen Geltungsbereiches des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 2, F-VG} waren zur Regelung des Instanzenzuges gegen Bescheide der mit der Verwaltung der Grundsteuer betrauten Gemeinden die Länder zuständig. Soweit diese Regelung in abgabenrechtlichen Vorschriften des Deutschen Reichsrechtes getroffen war, ist die diesbezügliche Vorschrift spätestens am

  1. Dezember 1949 außer Kraft getreten. Der Bestand früherer abgabenrechtlicher Vorschriften nach dem Wiedererstehen der Republik Österreich ist nicht bloß durch das R-ÜG sondern auch durch das Gesetz vom
  2. Mai 1945, StGBl. Nr. 12, über die Anwendung der Vorschriften über die öffentlichen Abgaben geregelt worden. Dabei ist zu beachten, daß die Bestimmungen des zuletzt zitierten Gesetzes eine doppelte Bedeutung hatten:
  3. Es sollte dafür vorgesorgt werden, daß auf dem Gebiete des Abgabenwesens keine Lücke eintritt, und deshalb die weitere Anwendung der materiellrechtlichen und formalrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Abgabenwesens angeordnet werden, alle Abgaben somit unter den gleichen Verhältnissen und im gleichen Umfange wie früher auch weiterhin eingehoben werden.
  4. In dem Gesetz kann auch ein vorläufiger Ersatz für das mangelnde Ausführungsgesetz zum wieder in Geltung getretenen F-VG insoweit erblickt werden, als nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls die früher vom Reich eingehobenen Abgaben nunmehr als Staatsabgaben (Bundesabgaben) , die früher für die Reichsgaue eingehobenen Abgaben als Landesabgaben und die von den Gemeinden eingehobenen Abgaben als Gemeindeabgaben zu werten waren. Die Gemeindeabgabenordnung, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 64/1936, war eine abgabenrechtliche Vorschrift des "Deutschen Reichsrechtes" i. S. des Gesetzes StGBl. Nr. 12/1945.Die Gemeindeabgabenordnung, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 64 aus 1936,, war eine abgabenrechtliche Vorschrift des "Deutschen Reichsrechtes" i. S. des Gesetzes StGBl. Nr. 12 aus 1945,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B246.1959

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.