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{'item': 'B311/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.1959 GeschäftszahlB311/58 Sammlungsnummer3632 RechtssatzDie Vorschrift des § 67 Abs. 1 Slbg. Gemeindeordnung, durch die die Gemeinden verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden alle verlangten Berichte und Auskünfte zu geben, ihnen Einsicht in ihre Amtsführung und Wirtschaftsführung zu gewähren und von ihnen im Einzelfall angeforderte Geschäftsstücke vorzulegen, steht mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gemeindeselbstverwaltungsrecht nicht in Widerspruch.Die Vorschrift des Paragraph 67, Absatz eins, Slbg. Gemeindeordnung, durch die die Gemeinden verpflichtet werden, den Aufsichtsbehörden alle verlangten Berichte und Auskünfte zu geben, ihnen Einsicht in ihre Amtsführung und Wirtschaftsführung zu gewähren und von ihnen im Einzelfall angeforderte Geschäftsstücke vorzulegen, steht mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gemeindeselbstverwaltungsrecht nicht in Widerspruch. Die Voraussetzung für die Ausübung jeder Aufsichtstätigkeit ist, daß die Aufsichtsbehörde über alle Vorgänge innerhalb des Selbstverwaltungskörpers unterrichtet wird. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde setzt nicht erst ein, wenn der Selbstverwaltungskörper seinen Wirkungsbereich bereits überschritten hat oder schon gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen ist. Die Aufgabe einer Aufsichtsbehörde besteht vielmehr auch darin, solche fehlerhafte Akte zu verhüten. Durch § 8 Abs. 5 lit. f Übergangsgesetz 1920 sind die Gemeinden dagegen geschützt, daß die Aufsichtsziele, die in Art. XVI Reichsgemeindegesetz erschöpfend aufgezählt sind, erweitert werden.Durch Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, Übergangsgesetz 1920 sind die Gemeinden dagegen geschützt, daß die Aufsichtsziele, die in Artikel römisch sechzehn, Reichsgemeindegesetz erschöpfend aufgezählt sind, erweitert werden. Die Mittel der Aufsicht sind nur so weit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der von Art. XVI RGG anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Maß hinausgehen.Die Mittel der Aufsicht sind nur so weit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der von Artikel römisch sechzehn, RGG anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Maß hinausgehen. Eine Beschränkung der Informationspflicht der Gemeinde (§ 67 Abs. 1 ist im Gesetz nicht enthalten. Eine solche Beschränkung würde auch eine wirksame Aufsicht geradezu unmöglich machen.Eine Beschränkung der Informationspflicht der Gemeinde (Paragraph 67, Absatz eins, ist im Gesetz nicht enthalten. Eine solche Beschränkung würde auch eine wirksame Aufsicht geradezu unmöglich machen. Ein Gemeinderatsbeschluß, mit dem das Ersuchen der Landesregierung um Vorlage der Protokolle über die Sitzungen des Finanzausschusses verweigert wird, widerspricht dem § 67 Abs. 1.Ein Gemeinderatsbeschluß, mit dem das Ersuchen der Landesregierung um Vorlage der Protokolle über die Sitzungen des Finanzausschusses verweigert wird, widerspricht dem Paragraph 67, Absatz eins, Die Gemeinde steht bei der Frage, ob die Grenzen der Aufsichtsbefugnisse eingehalten werden, und damit, ob in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltung eingegriffen wird, zur Landesregierung nicht im Verhältnis einer Unterbehörde. Die Gemeinde ist daher legitimiert, gegen einen Bescheid der Landesregierung, der in diese Frage eingreift, Beschwerde zu führen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B311.1959

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.