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{'item': 'B37/59'}

gesetz § 11, § 11 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz} und Art. 4 der Zweiten Einführungsverordnung zum EnWG sind als bundesgesetzliche Vorschriften in Geltung, soweit die Enteignung für Zwecke der öffent

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) bzw. "... sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen" ({

Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) .Sowohl das En

WG als auch die Zweite Einführungsverordnung dazu sind durch Paragraph 2, R-ÜG österreichische Rechtsvorschriften in Rang von Staatsgesetzen geworden. Die Paragraphen 2, 4, 5, Absatz eins, 6 bis 8 und 11 Absatz eins, des Gesetzes, sowie Paragraph 4, der Zweiten Einführungsverordnung fallen, soweit die Regelung die Energieform Gas zum Gegenstand hat, unter die Kompetenztatbestände "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie " ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) bzw.

"... sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen" ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) .

Die im Kopf eines Bescheides verwendete Bezeichnung "Amt der ... Landesregierung" sagt nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht. Denn das Amt ist Geschäftsapparat beider Behörden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B37.1959

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