10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) bzw. "... sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen" ({
WG als auch die Zweite Einführungsverordnung dazu sind durch Paragraph 2, R-ÜG österreichische Rechtsvorschriften in Rang von Staatsgesetzen geworden. Die Paragraphen 2, 4, 5, Absatz eins, 6 bis 8 und 11 Absatz eins, des Gesetzes, sowie Paragraph 4, der Zweiten Einführungsverordnung fallen, soweit die Regelung die Energieform Gas zum Gegenstand hat, unter die Kompetenztatbestände "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie " ({
"... sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen" ({
Die im Kopf eines Bescheides verwendete Bezeichnung "Amt der ... Landesregierung" sagt nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht. Denn das Amt ist Geschäftsapparat beider Behörden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B37.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.