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{'item': 'B201/59'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1959 GeschäftszahlB201/59 Sammlungsnummer3649 RechtssatzUnter Maßnahmen der Bodenreform sind nach der ständigen Rechtsprechung des Vf

Art 10, Art.

10 B-VG} fallenden Aktionen auf dem Gebiete der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen.Unter Maßnahmen der Bodenreform sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH jene nicht unter {

Artikel 10

,, Artikel 10, B-VG} fallenden Aktionen auf dem Gebiete der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen. Maßnahmen der Bodenreform sind nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinne beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Daraus ergibt sich, daß Waldgrundstücke sowohl Gegenstand forstrechtlicher Maßnahmen als auch von Aktionen der Bodenreform sein können. Die Regelung des Güterwege- und Seilwege-Grundsatzgesetzes gehört zur Materie Bodenreform ({

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 5 B-VG}) .Die Regelung des Güterwege- und Seilwege-Grundsatzgesetzes gehört zur Materie Bodenreform ({

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG}) . Die im § 1 des Güterwege- und Seilwege-Grundsatz

G geregelte Bringung, auch wenn sie die Beförderung von Waldprodukten mit umfaßt, ist etwas anderes als das im § 24 Reichsforstgesetz vorgesehene Bringungsrecht.Die im Paragraph eins, des Güterwege- und Seilwege-GrundsatzG geregelte Bringung, auch wenn sie die Beförderung von Waldprodukten mit umfaßt, ist etwas anderes als das im Paragraph 24, Reichsforstgesetz vorgesehene Bringungsrecht. Nach dem ReichsforstG darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, um es möglich zu machen, die Produkte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, während das Güterwege-und Seilwege-GrundsatzG Bringungsrechte vorsieht, die ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe zweckmäßig, d. i. den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, neu zu gestalten. Die gegebenen Bewirtschaftungsverhältnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes den geänderten Bedürfnissen entsprechend planmäßig neu zu gestalten, ist aber eine Angelegenheit der Bodenreform. Unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften i. S. des § 1 des Güterwege- und Seilwege-GrundsatzG sind auch Waldgrundstücke zu verstehen, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; Erzeugnisse, die von solchen Waldgrundstücken gewonnen werden, müssen als landwirtschaftliche i. S. der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden.Unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften i. S. des Paragraph eins, des Güterwege- und Seilwege-GrundsatzG sind auch Waldgrundstücke zu verstehen, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; Erzeugnisse, die von solchen Waldgrundstücken gewonnen werden, müssen als landwirtschaftliche i. S. der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden. § 1 Abs. 2 des NÖ Landesgesetzes LGBl. Nr. 6/1934 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Paragraph eins, Absatz 2, des NÖ Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1934, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Auslegung grundsatzgesetzlicher Bestimmungen, die die Grenzen des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes ({

Art 12, Art.

12 B-VG}) überschreiten würde, ist unzulässig.Eine Auslegung grundsatzgesetzlicher Bestimmungen, die die Grenzen des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes ({

Artikel 12,, Artikel 12, B-VG}) überschreiten würde, ist unzulässig.

Die Ausführung von Grundsatznormen ist ihrer Natur nach verschieden von der Durchführung jener Normen, die vorher keiner Ausführung bedürfen, weil sie bereits selbst alle wesentlichen Merkmale der Regelung enthalten. Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, sie bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung aller wesentlichen Merkmale. Die Grenzen können verschieden weit gezogen sein. Im Zweifelsfalle spricht die Vermutung für den weiteren Rahmen. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Tatsache, daß die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden wird. Das Notwegegesetz hat lediglich suppletorischen Charakter. Ein Notweg kann nämlich nach diesem Gesetz nur eingeräumt werden, wenn die Befriedigung des Wegbedürfnisses nicht auf Grund sonstiger Gesetze erzwungen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B201.1959

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.