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{'item': 'B160/59'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1959 GeschäftszahlB160/59 Sammlungsnummer3651 RechtssatzDas Zweite Rückstellungsgesetz enthält wohl die Bestimmung, daß auch die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Erträgnisse ausgefolgt werden müssen, die noch im Inland vorhanden sind (§ 1 Abs. 4) . Über die Gegenrechnung z. B. für notwendige und nützliche Aufwendungen enthält das Zweite RückstellungsG nichts; die Regelung dieser Fragen ist vielmehr durch das Dritte RückstellungsG erfolgt.Das Zweite Rückstellungsgesetz enthält wohl die Bestimmung, daß auch die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Erträgnisse ausgefolgt werden müssen, die noch im Inland vorhanden sind (Paragraph eins, Absatz 4,) . Über die Gegenrechnung z. B. für notwendige und nützliche Aufwendungen enthält das Zweite RückstellungsG nichts; die Regelung dieser Fragen ist vielmehr durch das Dritte RückstellungsG erfolgt. Durch § 1 Abs. 2 des Dritten RückstellungsG sind nur die materiellrechtlichen Bestimmungen des Dritten RückstellungsG subsidiär auch für Ansprüche aus Vermögensentziehungen, die nach dem Zweiten RückstellungsG zu behandeln sind, anwendbar geworden. Die Meinung, die Anwendbarkeit von Bestimmungen des Dritten RückstellungsG auf einen Rückstellungsfall nach dem Zweiten RückstellungsG bedeute, daß auch die nach dem Dritten RückstellungsG zuständigen Behörden einzuschreiten hätten, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.Durch Paragraph eins, Absatz 2, des Dritten RückstellungsG sind nur die materiellrechtlichen Bestimmungen des Dritten RückstellungsG subsidiär auch für Ansprüche aus Vermögensentziehungen, die nach dem Zweiten RückstellungsG zu behandeln sind, anwendbar geworden. Die Meinung, die Anwendbarkeit von Bestimmungen des Dritten RückstellungsG auf einen Rückstellungsfall nach dem Zweiten RückstellungsG bedeute, daß auch die nach dem Dritten RückstellungsG zuständigen Behörden einzuschreiten hätten, entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 5 des Zweiten RückstellungsG bleiben Ansprüche auf einen über die Rückstellung (§ 1 Abs. 1 und 4) hinausgehenden Ersatz einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Diese ist bisher nicht erfolgt. Dessen ungeachtet gilt aber § 15 des Dritten RückstellungsG für solche Ansprüche nicht subsidiär, weil diese Bestimmung ausschließlich die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansprüche aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach dem Dritten RückstellungsG regelt.Gemäß Paragraph 5, des Zweiten RückstellungsG bleiben Ansprüche auf einen über die Rückstellung (Paragraph eins, Absatz eins und 4) hinausgehenden Ersatz einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Diese ist bisher nicht erfolgt. Dessen ungeachtet gilt aber Paragraph 15, des Dritten RückstellungsG für solche Ansprüche nicht subsidiär, weil diese Bestimmung ausschließlich die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ansprüche aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach dem Dritten RückstellungsG regelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B160.1959

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.