10 Abs. 1 Z 11 B-VG}, b) soweit es sich um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung den Ländern gemäß {
12 Abs. 1 Z 4 B-VG} zusteht.Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubes von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiterschutzes und Angestelltenschutzes, in der a) soweit es sich nicht um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG}, b) soweit es sich um landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung den Ländern gemäß {
Bei der Beurteilung, welcher Materie, also welchem Kompetenztatbestand des B-VG die Gefahr, gegen die sich die Polizeimaßnahme richtet, zu unterstellen ist, ist im Zweifelsfall die Ausprägung heranzuziehen, die der Kompetenztatbestand im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens seinerzeit durch die Rechtsordnung erfahren hatte. Nicht maßgeblich ist dabei der Umstand, ob die zu bekämpfende Gefahr in diesem Zeitpunkt bereits existent oder bekannt gewesen war, maßgeblich ist vielmehr der Umstand, ob auch bereits die damalige Ausprägung des Begriffes den Schutz des in Betracht kommenden Teiles der öffentlichen Ordnung im Falle einer Gefahr mit umfaßte. Maßnahmen des Staates zum Schutze gegen Gefahren, die der öffentlichen Ordnung drohen, sind Polizeimaßnahmen. Polizeimaßnahmen gehören zu jener Verwaltungsmaterie, der die zu bekämpfende Gefahr zuzuordnen ist, d. i. jene Materie, die den Schutz des bedrohten Teiles der öffentlichen Ordnung mit umfaßt. Es gibt besondere Gefahren und allgemeine Gefahren. Eine Gefahr ist dann eine besondere, wenn sie entweder primär nur in einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt oder wenn sie zwar nicht auf eine einzelne Verwaltungsmaterie beschränkt ist, aber innerhalb der einzelnen Materien in bestimmten, allein für diese typischen Abarten auftritt. Gegen besondere Gefahren gerichtete Maßnahmen des Staates fallen unter den Begriff "Verwaltungspolizei" . Die Bekämpfung von allgemeinen Gefahren ist dagegen Sicherheitspolizei; allgemeine Gefahren sind solche, die nur der Verwaltungsmaterie Sicherheitspolizei, sonst aber keiner anderen Materie i. S. der vorstehenden Ausführungen zugeordnet werden können. Alle Polizei, die nicht Verwaltungspolizei ist, ist daher Sicherheitspolizei. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß {
10 Abs. 1 Z 12 B-VG} (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht.Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG} (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht. Maßnahmen der Staatsgewalt, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen, gehören zur Sanitätspolizei und damit zum Gesundheitswesen ({
10 Abs. 1 Z 12 B-VG}) , es sei denn, daß eine für eine bestimmte andere Kompetenzmaterie allein typische Abart dieser Gefahr bekämpft wird, z. B. die Gefahr von Schädigungen der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom, die allein für den Kompetenztatbestand Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete elektrischer Anlagen und Einrichtungen ({
10 Abs. 1 Z 10 B-VG}) typisch ist.Maßnahmen der Staatsgewalt, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen, gehören zur Sanitätspolizei und damit zum Gesundheitswesen ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG}) , es sei denn, daß eine für eine bestimmte andere Kompetenzmaterie allein typische Abart dieser Gefahr bekämpft wird, z. B. die Gefahr von Schädigungen der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom, die allein für den Kompetenztatbestand Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete elektrischer Anlagen und Einrichtungen ({
ECLI:AT:VFGH:1959:KII_2.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.