144 B-VG} angefochtenen Bescheides begründet, aus Anlaß der Beschwerde von Amts wegen gemäß {
139 B-VG} mit dem Ergebnis geprüft, daß die Verordnung aufgehoben wird, so ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid von einer Behörde erlassen wurde, der die Zuständigkeit hiezu fehlte, so daß das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde.Wird die Gesetzmäßigkeit der Verordnung, die die Zuständigkeit der bel. Beh. zur Erlassung des gemäß {
,, Artikel 144, B-VG} angefochtenen Bescheides begründet, aus Anlaß der Beschwerde von Amts wegen gemäß {
,, Artikel 139, B-VG} mit dem Ergebnis geprüft, daß die Verordnung aufgehoben wird, so ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid von einer Behörde erlassen wurde, der die Zuständigkeit hiezu fehlte, so daß das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde. {
89 Abs. 4 B-VG} enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein eine Verordnung aufhebendes Erkenntnis nur pro futuro wirkt, denn diese Bestimmung besagt, daß dann, wenn die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des VfGH aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde, das Gericht, ohne den im Abs. 3 des Art. 89 bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des VfGH gebunden ist. Das heißt also, daß das Gericht die betreffende bei ihm anhängige Rechtssache so zu entscheiden hat, als ob die Verordnung im Zeitpunkt der Konkretisierung dieser Sache bereits aufgehoben gewesen wäre.{
,, Artikel 89, Absatz 4, B-VG} enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein eine Verordnung aufhebendes Erkenntnis nur pro futuro wirkt, denn diese Bestimmung besagt, daß dann, wenn die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des VfGH aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde, das Gericht, ohne den im Absatz 3, des Artikel 89, bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des VfGH gebunden ist. Das heißt also, daß das Gericht die betreffende bei ihm anhängige Rechtssache so zu entscheiden hat, als ob die Verordnung im Zeitpunkt der Konkretisierung dieser Sache bereits aufgehoben gewesen wäre. Diese Bestimmung hat auch für den VfGH selbst sinngemäß Geltung ( vgl. Erk. Slg. 2197/1951) . Der Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH steht die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer nicht mehr in Geltung stehenden Verordnung gleich.Diese Bestimmung hat auch für den VfGH selbst sinngemäß Geltung ( vergleiche Erk. Slg. 2197 aus 1951,) . Der Aufhebung einer Verordnung durch den VfGH steht die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer nicht mehr in Geltung stehenden Verordnung gleich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B271.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.