RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1959 GeschäftszahlG6/59 Sammlungsnummer3659 RechtssatzWird in einem Gesetz vorgeschrieben, daß der Bescheid einer Verwaltungsbehörde über Verlangen einer Partei überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - geändert werden muß, so ist damit die Institution eines administrativen Instanzenzuges gegeben. Ebenso ist ein Rechtsmittelzug geschaffen, wenn an Stelle der Änderung die Aufhebung des Bescheides vorgeschrieben ist oder wenn die Vorschrift dahin lautet, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Bescheid aufzuheben, unter anderen Voraussetzungen aber zu ändern ist. Will der Gesetzgeber die Rechtsregel, daß die besondere Vorschrift vor der allgemeinen gilt, ausschalten, so muß er dies zum Ausdruck bringen. § 4 Abs. 3 Hochschul-Organisationsgesetz enthält, anders als die Vorschrift des Abs. 2, nicht den Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Regelung. Daraus ergibt sich zwar, daß Abs. 3 als die spätere Vorschrift allen bereits von früher her noch bestehenden, den Instanzenzug in autonomen Angelegenheiten anders regelnden Vorschriften derogiert hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die allgemeine Regelung des § 4 Abs. 3 auch dann gilt, wenn an anderen Stellen des H-OG der Instanzenzug in einzelnen Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches anders geregelt ist.Paragraph 4, Absatz 3, Hochschul-Organisationsgesetz enthält, anders als die Vorschrift des Absatz 2,, nicht den Vorbehalt einer anderslautenden gesetzlichen Regelung. Daraus ergibt sich zwar, daß Absatz 3, als die spätere Vorschrift allen bereits von früher her noch bestehenden, den Instanzenzug in autonomen Angelegenheiten anders regelnden Vorschriften derogiert hat. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die allgemeine Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, auch dann gilt, wenn an anderen Stellen des H-OG der Instanzenzug in einzelnen Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches anders geregelt ist. Die mit § 13 Abs. 6 H-OG geschaffene "Aufsichtsbeschwerde" ist in Wahrheit ein Rechtsmittel. Der Rechtsmittelzug führt stets von der in I. Instanz ablehnend entscheidenden akademischen Behörde unmittelbar zum BM für Unterricht, gleichgültig, ob die Behörde I. Instanz gesetzlich berufene oberste akademische Behörde i. S. des § 4 Abs. 3 ist oder nicht.Die mit Paragraph 13, Absatz 6, H-OG geschaffene "Aufsichtsbeschwerde" ist in Wahrheit ein Rechtsmittel. Der Rechtsmittelzug führt stets von der in römisch eins. Instanz ablehnend entscheidenden akademischen Behörde unmittelbar zum BM für Unterricht, gleichgültig, ob die Behörde römisch eins. Instanz gesetzlich berufene oberste akademische Behörde i. S. des Paragraph 4, Absatz 3, ist oder nicht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 H-OG gilt nicht im Bereiche des § 13 Abs. 6. Fällt die Entscheidung der zuständigen akademischen Behörde im Habilitationsverfahren gegen den Bewerber aus, so steht ihm also auch dann nur das Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 6 zur Verfügung, wenn nach der allgemeinen Regel des § 4 Abs. 3 die Anrufung einer höheren akademischen Behörde möglich wäre. Für diesen Fall ist § 4 Abs. 3 unanwendbar.Die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 3, H-OG gilt nicht im Bereiche des Paragraph 13, Absatz 6, Fällt die Entscheidung der zuständigen akademischen Behörde im Habilitationsverfahren gegen den Bewerber aus, so steht ihm also auch dann nur das Rechtsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz 6, zur Verfügung, wenn nach der allgemeinen Regel des Paragraph 4, Absatz 3, die Anrufung einer höheren akademischen Behörde möglich wäre. Für diesen Fall ist Paragraph 4, Absatz 3, unanwendbar. § 13 Abs. 6 H-OG ist nicht verfassungswidrig.Paragraph 13, Absatz 6, H-OG ist nicht verfassungswidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:G6.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.