RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1959 GeschäftszahlV18/59; V20/59 Sammlungsnummer3662 RechtssatzDie als Verordnungen zu wertenden Erlässe des BM für soziale Verwaltun
Art 89, Art.
89 Abs. 1 B-VG} , wonach die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze als absolut nichtige Akte zu behandeln haben, nur für die Akte der Gesetzgebung, nicht aber auch für Verordnungen Geltung hat, ist der VfGH berechtigt und verpflichtet, Verordnungen, die zwar der Allgemeinheit bekanntgegeben, hiebei aber nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise kundgemacht wurden, im Verfahren nach {
Art 139, Art.
139 B-VG} zu überprüfen und bei Feststellung der nicht gehörigen Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.Da die Bestimmung des {
Artikel 89
,, Artikel 89, Absatz eins, B-VG} , wonach die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze als absolut nichtige Akte zu behandeln haben, nur für die Akte der Gesetzgebung, nicht aber auch für Verordnungen Geltung hat, ist der VfGH berechtigt und verpflichtet, Verordnungen, die zwar der Allgemeinheit bekanntgegeben, hiebei aber nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise kundgemacht wurden, im Verfahren nach {
Artikel 139
,, Artikel 139, B-VG} zu überprüfen und bei Feststellung der nicht gehörigen Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben. § 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt (in der derzeitigen Fassung) läßt eine Ausnahme von der zwingenden Vorschrift, daß die Verordnungen der Bundesregierung und der BM im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen (arg. ... "ist bestimmt zur Verlautbarung ...") , nur dann zu, wenn es sich um "ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen ( Dienstanweisungen, Instruktionen)" handelt, also um generelle Anordnungen, die in der Lehre als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten " Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1920, Bundesgesetzblatt Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt (in der derzeitigen Fassung) läßt eine Ausnahme von der zwingenden Vorschrift, daß die Verordnungen der Bundesregierung und der BM im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen (arg. ... "ist bestimmt zur Verlautbarung ...") , nur dann zu, wenn es sich um "ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen ( Dienstanweisungen, Instruktionen)" handelt, also um generelle Anordnungen, die in der Lehre als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten " Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden. Ausschließlich "an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen)" (§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920) sind generelle Anordnungen, die in der Lehre als " Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten "Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.Ausschließlich "an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen)" (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,) sind generelle Anordnungen, die in der Lehre als " Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten "Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden. Bei Verordnungen eines BM, die auch nur zum Teil "Rechtsverordnungen " sind, muß die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt erfolgen. § 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 bestimmt, daß die in diesem Bundesgesetz bezeichneten Verwaltungskommissionen der Landesarbeitsämter und Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter durch ein besonderes Bundesgesetz errichtet werden, daß jedoch bis zu ihrer Errichtung die Aufgaben, die nach den Bestimmungen des AIVG 1958 den Vermittlungskommissionen der Landesarbeitsämter bzw. den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter obliegen, von den derzeit bestehenden Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter bzw. den Vermittlungsausschüssen der Arbeitsämter besorgt werden. Diese Vorschrift wirkt nicht über den Rahmen des AIVG 1958 hinaus.Paragraph 76, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 bestimmt, daß die in diesem Bundesgesetz bezeichneten Verwaltungskommissionen der Landesarbeitsämter und Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter durch ein besonderes Bundesgesetz errichtet werden, daß jedoch bis zu ihrer Errichtung die Aufgaben, die nach den Bestimmungen des AIVG 1958 den Vermittlungskommissionen der Landesarbeitsämter bzw. den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter obliegen, von den derzeit bestehenden Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter bzw. den Vermittlungsausschüssen der Arbeitsämter besorgt werden. Diese Vorschrift wirkt nicht über den Rahmen des AIVG 1958 hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:V18.1959