ist zwar nicht ausdrücklich umschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt oder nicht erteilt werden kann. Es ist aber auch nicht in das Ermessen der Nationalbank gestellt, die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Die Nationalbank hat bei der Handhabung des DevisenG den Inhalt der Präambel zu beachten. Aus der Präambel ergibt sich, daß mit einem Bescheid, der die Erteilung einer Bewilligung zur Verfügung über Devisen zum Gegenstand hat, ausschließlich ausgesprochen wird, daß öffentliche Interessen i. S. der Präambel der Verfügung nicht entgegenstehen. Ein gegen eine bestimmte Person bestehender Anspruch auf Zurückziehung eines von ihr gestellten Antrages um Erteilung einer devisenrechtlichen Bewilligung kann durch die Erteilung der Bewilligung ebensowenig verletzt werden wie der Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Verfügung über die Devisen oder ein sonstiges subjektives Recht. Was mittelbar in weiterer Folge der Erteilung der devisenrechtlichen Bewilligung im Bereich solcher Ansprüche in Erscheinung tritt, kann nur den Charakter von Reflexwirkungen haben. Die devisenrechtliche Bewilligung i. S. des {
G} ist eine Voraussetzung der Verfügung über die Wertpapiere. Inhalt der devisenrechtlichen Bewilligung ist nicht die Schaffung des Rechts, über bestimmte Devisen zu verfügen, sondern die Beseitigung des
lich normierten Hindernisses, es zu tun. Verändert wird ausschließlich die Bindung des nach der sonstigen Rechtsordnung Verfügungsberechtigten an das devisenrechtliche Verfügungsverbot.Die devisenrechtliche Bewilligung i. S. des {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, DevisenG} ist eine Voraussetzung der Verfügung über die Wertpapiere. Inhalt der devisenrechtlichen Bewilligung ist nicht die Schaffung des Rechts, über bestimmte Devisen zu verfügen, sondern die Beseitigung des
lich normierten Hindernisses, es zu tun. Verändert wird ausschließlich die Bindung des nach der sonstigen Rechtsordnung Verfügungsberechtigten an das devisenrechtliche Verfügungsverbot. Die Nationalbank ist weder durch gesetzliche Vorschrift verpflichtet noch hat sie die Möglichkeit, die devisenrechtliche Bewilligung gemäß {
G} nur deshalb nicht zu erteilen, weil außerhalb des DevisenG liegende Rechtstatsachen zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur die Verfügung über die Devisen verhindern. Keine gesetzliche Vorschrift, weder das DevisenG selbst noch eine andere, verpflichtet oder ermächtigt die Nationalbank in diesem Sinn.Die Nationalbank ist weder durch gesetzliche Vorschrift verpflichtet noch hat sie die Möglichkeit, die devisenrechtliche Bewilligung gemäß {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, DevisenG} nur deshalb nicht zu erteilen, weil außerhalb des DevisenG liegende Rechtstatsachen zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur die Verfügung über die Devisen verhindern. Keine gesetzliche Vorschrift, weder das DevisenG selbst noch eine andere, verpflichtet oder ermächtigt die Nationalbank in diesem Sinn. Durch die Erteilung einer devisenrechtlichen Bewilligung i. S. des {
G} wird nur die zivilrechtliche Situation wiederhergestellt, die ohnehin bestehen würde, gäbe es kein DevisenG.Durch die Erteilung einer devisenrechtlichen Bewilligung i. S. des {
Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, DevisenG} wird nur die zivilrechtliche Situation wiederhergestellt, die ohnehin bestehen würde, gäbe es kein DevisenG. Die Beschwerdeberechtigung ist gegeben, wenn es möglich ist, daß der Bf. durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte, d. h. daß die dem Bescheid innewohnende Norm unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Bf. verändern oder feststellen konnte. Von einem Eingriff in ein subjektives Recht des Bf. kann aber dann nicht die Rede sein, wenn durch einen Bescheid ausschließlich Rechte anderer Personen gestaltet oder festgestellt werden, in der Rechtssphäre des Bf. aber nur Reflexwirkungen der gestalteten oder festgestellten Rechte anderer auftreten. Wenn der Inhalt des Bescheides letzten Endes ausschließlich in der Feststellung liegt, daß eine beabsichtigte zivilrechtliche Maßnahme vom Standpunkt der öffentlichen Interessen aus unbedenklich ist, und die normative Wirkung dieser Feststellung ausschließlich darin besteht, daß die sonst bestehende generelle gesetzliche Behinderung dieser Maßnahme für den konkreten Fall nicht wirksam ist, so erkennt die Behörde nur über Fragen des öffentlichen Interesses; subjektive Rechte können dadurch jedenfalls dann nicht geschmälert werden, wenn jene Personen, deren Rechtssphäre durch den Bescheid mittelbar berührt wird, ohnehin die Möglichkeit haben, ihre Rechte anderweitig geltend zu machen. Ob und mit welchem Erfolg von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, kann keinen Einfluß auf die Lösung der Frage nach der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 144 haben.Wenn der Inhalt des Bescheides letzten Endes ausschließlich in der Feststellung liegt, daß eine beabsichtigte zivilrechtliche Maßnahme vom Standpunkt der öffentlichen Interessen aus unbedenklich ist, und die normative Wirkung dieser Feststellung ausschließlich darin besteht, daß die sonst bestehende generelle gesetzliche Behinderung dieser Maßnahme für den konkreten Fall nicht wirksam ist, so erkennt die Behörde nur über Fragen des öffentlichen Interesses; subjektive Rechte können dadurch jedenfalls dann nicht geschmälert werden, wenn jene Personen, deren Rechtssphäre durch den Bescheid mittelbar berührt wird, ohnehin die Möglichkeit haben, ihre Rechte anderweitig geltend zu machen. Ob und mit welchem Erfolg von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, kann keinen Einfluß auf die Lösung der Frage nach der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde gemäß Artikel 144, haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1959:B27.1959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.