RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.01.1960 GeschäftszahlG4/59 Sammlungsnummer3670 RechtssatzUnter Abgaben i. S. des F-VG sind nur Geldleistungen zu verstehen, deren Ertrag dem Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft zufließt. Fließt er einem Sozialversicherungsträger zu, so handelt es sich nicht um eine Abgabe. Der Inhalt der Kompetenzartikel des B-VG ist nach dem Stande der einfachen Gesetzgebung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung zu ermitteln. Das bedeutet aber nicht, daß sich der Inhalt des Kompetenzartikels in der Gesamtheit der am Tage seines Wirksamwerdens geltenden Gesetze erschöpft, denn es sind auch Neuregelungen zulässig, sofern sie nur nach ihrem Inhalt systematisch dem Kompetenzgrund angehören. Das Wesen der Sozialversicherung besteht darin, in einer bestimmten, von anderen Maßnahmen der Sozialpolitik unterschiedenen Form die mannigfachen Gefahren, die die wirtschaftliche Existenz bedrohen, auszuschalten oder doch zu mildern. Der Kompetenzbereich ist damit nicht auf wirtschaftliche Gefahren eingeschränkt, denen bestimmte Schichten der Bevölkerung ausgesetzt sind. Der Grundsatz der Äquivalenz gilt für die Sozialversicherung nicht. Im Rahmen der Sozialversicherung hat jeder Versicherte einen Rechtsanspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen. Ob der Versicherte nach seinen persönlichen Verhältnissen der Sozialversicherung bedarf oder ob die "guten Risken" für diese Leistungen einen höheren Aufwand zu erbringen haben als die "schlechten Risken" , ist demgegenüber bedeutungslos. Der Kompetenztatbestand Sozialversicherungswesen ist nicht auf unselbständig Erwerbstätige eingeschränkt. Der Bundesgesetzgeber kann auch selbständig Erwerbstätige in die Sozialversicherung einbeziehen. Der zwischen der Höhe der Beiträge und der Höhe der Versicherungsleistung (Rente) bestehende funktionelle Zusammenhang ist ein Grundgedanke der österreichischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Die Sozialversicherungsbeiträge haben ihre Wurzel in Mitgliedschaftsrechten, die Beitragsgrundlage ist der Höhe nach begrenzt, die Höhe der Renten hängt auch von der Höhe der Beiträge ab, die Arbeitgeber zahlen einen Teil der sich aus der Höhe des Arbeitseinkommens der bei ihnen beschäftigten Personen ergebenden Beiträge. Es ist der Sozialversicherung eigentümlich, daß auch die Dienstgeber zur Beitragsleistung herangezogen werden. Maßnahmen dieser oder ihnen rechtlich gleichzustellender Art sind daher zweifellos sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen. In der bestehenden Beitragspflicht der Unternehmer wird der Gedanke einer unbeschränkten kollektiven Verantwortung innerhalb eines Berufsstandes nicht verwirklicht. Schließt der Gesetzgeber die im Inland selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen eines bestimmten Wirtschaftszweiges und ihre mittätigen Kinder zu einer Zwangsversicherungsgemeinschaft mit dem Ziele der Versicherung für die Versicherungsfälle des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes zusammen, so schafft er damit eine Einrichtung, welche an sich eine Maßnahme der Sozialversicherung ist. Sozialversicherungsbeiträge sind keine Abgaben. Zuschläge zur Grundsteuer, deren Rechtsgrund allein im Grundeigentum liegt, deren Höhe nach oben nicht begrenzt ist und die auch keine Erhöhung der Versicherungsleistung mit sich bringen, sind keine Beiträge i. S. der Sozialversicherungsgesetzgebung. Sie sind in Wahrheit Abgaben im wirtschaftlichen Sinn. Maßnahmen dieser Art gehören nicht zur Materie des Sozialversicherungswesens, denn sie waren im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Kompetenzbestimmung in keinem Gesetz vorgesehen und können auch nicht als die Weiterentwicklung eines aus diesen Gesetzen abzuleitenden Grundgedankens angesehen werden. § 17 Z 1 und § 18 LZVG werden als verfassungswidrig aufgehoben.Zuschläge zur Grundsteuer, deren Rechtsgrund allein im Grundeigentum liegt, deren Höhe nach oben nicht begrenzt ist und die auch keine Erhöhung der Versicherungsleistung mit sich bringen, sind keine Beiträge i. S. der Sozialversicherungsgesetzgebung. Sie sind in Wahrheit Abgaben im wirtschaftlichen Sinn. Maßnahmen dieser Art gehören nicht zur Materie des Sozialversicherungswesens, denn sie waren im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Kompetenzbestimmung in keinem Gesetz vorgesehen und können auch nicht als die Weiterentwicklung eines aus diesen Gesetzen abzuleitenden Grundgedankens angesehen werden. Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, LZVG werden als verfassungswidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:G4.1960
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