RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1960 GeschäftszahlWI-6/59 Sammlungsnummer3677 RechtssatzWenn es mangels unbedingter Mehrheit für Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter zur Wahl des ganzen Gemeindevorstandes nach dem Verhältniswahlrecht kommt, so sind § 63 und § 64 Abs. 5 Tir. Gemeindewahlordnung nicht mehr anwendbar, weil diese Bestimmungen das Zustandekommen einer Mehrheitswahl voraussetzen.Wenn es mangels unbedingter Mehrheit für Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter zur Wahl des ganzen Gemeindevorstandes nach dem Verhältniswahlrecht kommt, so sind Paragraph 63 und Paragraph 64, Absatz 5, Tir. Gemeindewahlordnung nicht mehr anwendbar, weil diese Bestimmungen das Zustandekommen einer Mehrheitswahl voraussetzen. Das Gesetz (§ 63 Abs. 5 TGWO) verweist daher in einem solchen Falle auf die Bestimmungen des § 64 TGWO, der damit zur Rechtsgrundlage der Wahl nicht nur der restlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes, sondern des ganzen Gemeindevorstandes wird. Gemäß § 64 Abs. 4 TGWO wird das Wahlergebnis unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 52 ermittelt. Ergibt sich hiebei, daß mehrere Vorschläge infolge gleicher Stimmenzahl den gleichen Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hätten, so entscheidet unter ihnen das Los. Zu dieser allgemeinen Regel steht die obzitierte Ausnahme des § 64 Abs. 6 zweiter Satz im Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis. Diese aber bezieht sich ausdrücklich nur auf den ersten Bürgermeisterstellvertreter; daher muß für den zweiten Bürgermeisterstellvertreter weiterhin die allgemeine Regel gelten.Das Gesetz (Paragraph 63, Absatz 5, TGWO) verweist daher in einem solchen Falle auf die Bestimmungen des Paragraph 64, TGWO, der damit zur Rechtsgrundlage der Wahl nicht nur der restlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes, sondern des ganzen Gemeindevorstandes wird. Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, TGWO wird das Wahlergebnis unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 52, ermittelt. Ergibt sich hiebei, daß mehrere Vorschläge infolge gleicher Stimmenzahl den gleichen Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hätten, so entscheidet unter ihnen das Los. Zu dieser allgemeinen Regel steht die obzitierte Ausnahme des Paragraph 64, Absatz 6, zweiter Satz im Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis. Diese aber bezieht sich ausdrücklich nur auf den ersten Bürgermeisterstellvertreter; daher muß für den zweiten Bürgermeisterstellvertreter weiterhin die allgemeine Regel gelten. Jedenfalls ist im Hinblick auf die allgemeine Regelung eine Lücke im Gesetz, die im Wege der Analogie auszufüllen wäre, nicht vorhanden. Daß die Ausnahmebestimmung streng auszulegen ist, ergibt sich im übrigen aus dem Prinzip der verhältnismäßigen Vertretung der Parteien im Gemeindevorstand. Der Gesetzgeber wollte hiebei offensichtlich die zweitstärkste Partei, dort wo sich bei zwei zu bestellenden Bürgermeisterstellvertretern die Möglichkeit ergibt, nicht gänzlich von den leitenden Funktionen ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:WI_6.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.