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{'item': 'B355/59'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1960 GeschäftszahlB355/59 Sammlungsnummer3681 RechtssatzEs erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Amt der Landesregierung durch Gesetz für bestimmte Aufgaben mit Hoheitsgewalt ausgestattet wird und daher Behördenqualität erhält, während es ansonsten in der Regel lediglich als Geschäftsapparat anderer Behörden (der Landesregierung, des Landeshauptmannes, des Landesagrarsenates, der Landeswahlbehörde u. a.) fungiert. Durch das B-VG vom

  1. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird nämlich keineswegs bestimmt, daß die Ämter der Landesregierungen ausschließlich die Geschäfte der Landesregierung als des obersten Vollzugsorganes des Landes und des Landeshauptmannes als des höchsten Organes der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande besorgen dürfen. Im § 3 leg. cit. ist lediglich vorgeschrieben, daß die Amtsabteilungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unter der Leitung dieser Organe stehen. Unter dieser Leitung steht das Amt der Landesregierung aber - genau so wie die Bezirksverwaltungsbehörden - auch dann, wenn es als Unterbehörde tätig wird. Dem Wortlaut des erwähnten B-VG BGBl. Nr. 289/1925 eine andere Deutung zu geben, ist allein schon deswegen ausgeschlossen, weil das Amt der Landesregierung in § 8 Abs. 5 lit. a Verf-ÜG 1920 abstrakt als Behörde bezeichnet wird. Die Bezeichnung wäre falsch, dürfte das Amt der Landesregierung nichts anderes als Geschäftsapparat sein. Da es auch durch keine sonstige Verfassungsbestimmung ausgeschlossen ist, das Amt der Landesregierung im Einzelfall mit behördlichen Aufgaben zu betrauen, ist die Landesgesetzgebung zuständig, es zu tun, der Landeshauptmann ist in einem solchen Falle lediglich Vorstand dieser Behörde (§ 8 Abs. 5 lit. b Verf-ÜG 1920, § 1 BGBl. Nr. 289/1925) ; er ist nicht selbst Behörde.Es erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Amt der Landesregierung durch Gesetz für bestimmte Aufgaben mit Hoheitsgewalt ausgestattet wird und daher Behördenqualität erhält, während es ansonsten in der Regel lediglich als Geschäftsapparat anderer Behörden (der Landesregierung, des Landeshauptmannes, des Landesagrarsenates, der Landeswahlbehörde u. a.) fungiert. Durch das B-VG vom
  2. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird nämlich keineswegs bestimmt, daß die Ämter der Landesregierungen ausschließlich die Geschäfte der Landesregierung als des obersten Vollzugsorganes des Landes und des Landeshauptmannes als des höchsten Organes der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande besorgen dürfen. Im Paragraph 3, leg. cit. ist lediglich vorgeschrieben, daß die Amtsabteilungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unter der Leitung dieser Organe stehen. Unter dieser Leitung steht das Amt der Landesregierung aber - genau so wie die Bezirksverwaltungsbehörden - auch dann, wenn es als Unterbehörde tätig wird. Dem Wortlaut des erwähnten B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, eine andere Deutung zu geben, ist allein schon deswegen ausgeschlossen, weil das Amt der Landesregierung in Paragraph 8, Absatz 5, Litera a, Verf-ÜG 1920 abstrakt als Behörde bezeichnet wird. Die Bezeichnung wäre falsch, dürfte das Amt der Landesregierung nichts anderes als Geschäftsapparat sein. Da es auch durch keine sonstige Verfassungsbestimmung ausgeschlossen ist, das Amt der Landesregierung im Einzelfall mit behördlichen Aufgaben zu betrauen, ist die Landesgesetzgebung zuständig, es zu tun, der Landeshauptmann ist in einem solchen Falle lediglich Vorstand dieser Behörde (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, Verf-ÜG 1920, Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,) ; er ist nicht selbst Behörde. Es ist dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, Abteilungen des Amtes der Landesregierung zu schaffen oder ihnen Geschäfte zuzuweisen. Diese Zuständigkeit hat nur der Landeshauptmann, der zu ihrer Handhabung der Zustimmung der Landesregierung bedarf; im § 2 Abs. 4 und 5 des B-VG BGBl. Nr. 289/1925 ist nämlich bestimmt, daß die Zahl der Abteilungen der Landesregierung und die Aufteilung der Geschäfte auf sie in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen ist, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen wird.Es ist dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, Abteilungen des Amtes der Landesregierung zu schaffen oder ihnen Geschäfte zuzuweisen. Diese Zuständigkeit hat nur der Landeshauptmann, der zu ihrer Handhabung der Zustimmung der Landesregierung bedarf; im Paragraph 2, Absatz 4 und 5 des B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, ist nämlich bestimmt, daß die Zahl der Abteilungen der Landesregierung und die Aufteilung der Geschäfte auf sie in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen ist, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen wird. Ist das Amt der Landesregierung selbst Behörde (und nicht - wie in der Regel - bloß Geschäftsapparat des Landeshauptmannes, der Landesregierung usw.) , so muß vermieden werden, daß die Fertigungsklausel auf Bescheiden, die von ihm selbst kraft eigener Behördenqualität erlassen werden, zu Verwechslungen mit anderen Behörden Anlaß gibt. Es muß eindeutig zu erkennen sein, daß der Bescheid vom Amt als Behörde stammt (wie dies z. B. durch die Klausel "Für das Amt der ... Landesregierung" einwandfrei zum Ausdruck gebracht würde) . Als I. Instanz i. S. des § 3 Abgabeneinhebungsgesetz wird auf Grund des § 13 des Landes-Anzeigenabgabengesetzes das Amt der Landesregierung tätig. Die Qualität als Behörde I. Instanz ist damit unmittelbar dem Amt der Landesregierung verliehen. Die Vollzugsgewalt II. Instanz liegt jedoch gemäß § 14 Landes-AnzeigenabgabenG bei der Landesregierung. Die Landesregierung ist demnach instanzenmäßig übergeordnete Behörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.Als römisch eins. Instanz i. S. des Paragraph 3, Abgabeneinhebungsgesetz wird auf Grund des Paragraph 13, des Landes-Anzeigenabgabengesetzes das Amt der Landesregierung tätig. Die Qualität als Behörde römisch eins. Instanz ist damit unmittelbar dem Amt der Landesregierung verliehen. Die Vollzugsgewalt römisch zwei. Instanz liegt jedoch gemäß Paragraph 14, Landes-AnzeigenabgabenG bei der Landesregierung. Die Landesregierung ist demnach instanzenmäßig übergeordnete Behörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Das Amt der Landesregierung ist bei der Besorgung der Aufgaben der II. Instanz lediglich als Geschäftsapparat, nicht aber als Behörde tätig. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Das Amt der Landesregierung ist bei der Besorgung der Aufgaben der römisch zwei. Instanz lediglich als Geschäftsapparat, nicht aber als Behörde tätig. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist den Ländern nicht verwehrt, außerhalb des Behördenapparates bestehende Institutionen mit behördlichen Funktionen auszustatten. Umsoweniger ist es verfassungswidrig, wenn bereits bestehende Behördenapparate des Landes behördliche Aufgaben zur Besorgung übertragen erhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B355.1960

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.