RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1960 GeschäftszahlB426/59 Sammlungsnummer3683 RechtssatzAuf dem Gebiete der Selbstverwaltung bedarf es zur Einräumung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung einer ausdrücklichen Bestimmung. Dasselbe gilt auch für eine gegliederte Selbstverwaltungsorganisation im Verhältnis der in ihr zusammengefaßten Selbstverwaltungskörper. Für die Ermittlung des Sinnes des Spruches eines Bescheides ist auch die Begründung des Bescheides heranzuziehen. Die Bundeskammer ist im allgemeinen nicht als eine Instanz gegenüber den Landeskammern eingerichtet. Sie ist nach dem näheren Inhalt des {Handelskammergesetz § 19, § 19 Abs. 4 Handelskammergesetz} lediglich Aufsichtsbehörde.Die Bundeskammer ist im allgemeinen nicht als eine Instanz gegenüber den Landeskammern eingerichtet. Sie ist nach dem näheren Inhalt des {Handelskammergesetz Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz 4, Handelskammergesetz} lediglich Aufsichtsbehörde. Wenn die Vollstreckungsbehörde selbst die Exekution durchführt, so sind gemäß § 3 Abs. 1 VVG 1950 bei der Eintreibung die Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Vorschriften zählt auch die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) , BGBl. Nr. 104/1949. Nach {Abgabenexekutionsordnung § 13, § 13 Abs. 1 AbgEO} hat der Abgabenschuldner, der bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen, und zwar bei dem Finanzamt, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist ({Abgabenexekutionsordnung § 12, § 12 Abs. 2 AbgEO}) .Wenn die Vollstreckungsbehörde selbst die Exekution durchführt, so sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VVG 1950 bei der Eintreibung die Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Vorschriften zählt auch die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) , Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,. Nach {Abgabenexekutionsordnung Paragraph 13,, Paragraph 13, Absatz eins, AbgEO} hat der Abgabenschuldner, der bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen, und zwar bei dem Finanzamt, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist ({Abgabenexekutionsordnung Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 2, AbgEO}) . Dieses Titelfinanzamt hat auch über diese Einwendungen zu entscheiden. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen in einem von der Vollstreckungsbehörde selbst durchgeführten Verfahren bringt es mit sich, unter "Abgabenschuldner" den Verpflichteten zu verstehen, gegen den das Vollstreckungsverfahren geführt wird, und unter dem Titelfinanzamt die erkennende oder verfügende Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, sohin, wenn die Grundlage des Vollstreckungsverfahrens ein Rückstandsausweis ist, jene Stelle, die den Rückstandsausweis ausgestellt und die Bestätigung über seine Vollstreckbarkeit erteilt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B426.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.