7 B-VG}.Daher bestehen z. B. gegen die Einrichtung des Disziplinargerichtes für die Notare gemäß Paragraphen 159, ff. der Notariatsordnung keine Bedenken wegen eines Widerspruches mit {
Ein Richter befindet sich gemäß {
87 Abs. 2 B-VG} auch bei Besorgung von Justizverwaltungssachen, die nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind, in Ausübung seines richterlichen Amtes.Ein Richter befindet sich gemäß {
,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG} auch bei Besorgung von Justizverwaltungssachen, die nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind, in Ausübung seines richterlichen Amtes. Der Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes, gegen dessen Urteil sich die Beschwerde richtet, entscheidet in Disziplinarangelegenheiten der Notare und Notariatskandidaten gemäß §§ 159 ff. NO, RGBl. Nr. 75/1871, in der geltenden Fassung, als Disziplinargericht, d. h. nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Gericht i. S. des {
82 B-VG}. Entscheidend für die Qualifikation der Notarenrichter ist nur, ob sie als Vollzugsorgane unabhängig und absetzbar sind. Dabei spricht keineswegs gegen ihre Richtereigenschaft, daß sie gemäß § 161 a Abs. 2 NO von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden und daß für sie nicht die Altersgrenze gilt.Der Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofes, gegen dessen Urteil sich die Beschwerde richtet, entscheidet in Disziplinarangelegenheiten der Notare und Notariatskandidaten gemäß Paragraphen 159, ff. NO, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, in der geltenden Fassung, als Disziplinargericht, d. h. nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Gericht i. S. des {
Entscheidend für die Qualifikation der Notarenrichter ist nur, ob sie als Vollzugsorgane unabhängig und absetzbar sind. Dabei spricht keineswegs gegen ihre Richtereigenschaft, daß sie gemäß Paragraph 161, a Absatz 2, NO von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden und daß für sie nicht die Altersgrenze gilt. Die scheinbar dieser Regelung widersprechenden Bestimmungen des B-VG gelten nur für die in der Ziviljustiz und Strafjustiz tätigen Berufsrichter. Nach § 161 b Abs. 3 NO dürfen Notarenrichter ihr Amt nicht ausüben, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens der dort angeführten Vergehen und Übertretungen oder wegen eines Disziplinarvergehens ein Verfahren im Zuge ist. Das Amt erlischt mit der Verurteilung. Diese Vorschrift zwingt zu dem Schluß, daß die Notarenrichter auf andere Weise ihres Amtes nicht enthoben werden können. Sie sind also in dieser Funktion mit den gleichen Prärogativen ausgestattet wie die Laienrichter in den Handelssenaten und sind damit Richter i. S. des Art. 87 Abs. 1 und 88 Abs. 2 B-VG.Die scheinbar dieser Regelung widersprechenden Bestimmungen des B-VG gelten nur für die in der Ziviljustiz und Strafjustiz tätigen Berufsrichter. Nach Paragraph 161, b Absatz 3, NO dürfen Notarenrichter ihr Amt nicht ausüben, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens der dort angeführten Vergehen und Übertretungen oder wegen eines Disziplinarvergehens ein Verfahren im Zuge ist. Das Amt erlischt mit der Verurteilung. Diese Vorschrift zwingt zu dem Schluß, daß die Notarenrichter auf andere Weise ihres Amtes nicht enthoben werden können. Sie sind also in dieser Funktion mit den gleichen Prärogativen ausgestattet wie die Laienrichter in den Handelssenaten und sind damit Richter i. S. des Artikel 87, Absatz eins und 88 Absatz 2, B-VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B11.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.