RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.1960 GeschäftszahlB283/59 Sammlungsnummer3699 RechtssatzEin "Anteilsrecht" besteht wesensnotwendig aus dem "Anteil" und aus dem subjektiven "Recht" darauf. Auch ein Anteilsrecht ist, so wie jedes andere Recht, nur gegeben, wenn ein Objekt und ein Subjekt vorhanden sind. Die "Anteile" und das "Recht" darauf sind ihrem Wesen nach eine Einheit. Die Feststellung der Teilgenossen und ihrer Anteilsrechte zu treffen war seit jeher - jedenfalls aber seit dem Gesetz RGBl. Nr. 94/1873 betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Bezugsrechte - Aufgabe der Agrarbehörde. Dieser Aufgabe sollen gemäß der durch das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz im Jahre 1932 neu getroffenen Regelung des § 35 die Agrarbehörden auch außerhalb des Teilungsverfahrens und Regulierungsverfahrens nachkommen.Die Feststellung der Teilgenossen und ihrer Anteilsrechte zu treffen war seit jeher - jedenfalls aber seit dem Gesetz RGBl. Nr. 94 aus 1873, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Bezugsrechte - Aufgabe der Agrarbehörde. Dieser Aufgabe sollen gemäß der durch das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz im Jahre 1932 neu getroffenen Regelung des Paragraph 35, die Agrarbehörden auch außerhalb des Teilungsverfahrens und Regulierungsverfahrens nachkommen. Die Zuständigkeit zur Feststellung des Bestandes eines Anteilsrechtes gemäß § 89 Flurverfassungs-Landesgesetz bezieht sich sowohl auf das Bestehen des Objektes als auch auf das Bestehen des Subjektes.Die Zuständigkeit zur Feststellung des Bestandes eines Anteilsrechtes gemäß Paragraph 89, Flurverfassungs-Landesgesetz bezieht sich sowohl auf das Bestehen des Objektes als auch auf das Bestehen des Subjektes. Die Meinung, daß das Anteilsrecht einer Stammsitzliegenschaft kein bücherliches Recht i. S. der §§ 4 und 9 Grundbuchsgesetz ist, dessen Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung nur durch Eintragung in das Grundbuch erwirkt werden kann, ist denkmöglich.Die Meinung, daß das Anteilsrecht einer Stammsitzliegenschaft kein bücherliches Recht i. S. der Paragraphen 4 und 9 Grundbuchsgesetz ist, dessen Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung nur durch Eintragung in das Grundbuch erwirkt werden kann, ist denkmöglich. Die Behörde kann gemäß § 89 FLG nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen einschreiten.Die Behörde kann gemäß Paragraph 89, FLG nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen einschreiten. Sollte eine von der zuständigen Behörde getroffene Feststellung unrichtig sein, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß sie von der zuständigen Behörde getroffen wurde. Die rechtsirrige Feststellung der Existenz eines Rechtes, das in der Tat nicht besteht, liegt nicht außerhalb der Zuständigkeit der Behörde, das Recht festzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B283.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.