← Österreich

{'item': 'B278/58'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1960 GeschäftszahlB278/58 Sammlungsnummer3703 RechtssatzDie Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehen sich, soweit

Art 10, Art.

10 B-VG}. Es handelt sich somit um "Volkswohnungswesen" i. S. des {

Art 11, Art.

11 Abs. 1 Z 3 B-VG}, welches nicht auf die Bewirtschaftung vorhandenen Wohnraumes eingeschränkt werden darf, sondern auch Maßnahmen in sich schließt, die künftigen Wohnraum betreffen, sofern er nicht über Kleinwohnungen und Mittelwohnungen hinausgeht. Die Vollziehung des WGG ist demnach, jedenfalls soweit es sich um die Anerkennung und um die Versagung oder Entziehung einer Anerkennung handelt, Sache der Landesverwaltung.Die Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehen sich, soweit sie die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen regeln, auf das Gebiet der Errichtung von Kleinwohnungen. Diese Vorschriften fallen unter keinen Kompetenztatbestand nach {

Artikel 10,, Artikel 10, B-VG}.

Es handelt sich somit um "Volkswohnungswesen" i. S. des {

Artikel 11

,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG}, welches nicht auf die Bewirtschaftung vorhandenen Wohnraumes eingeschränkt werden darf, sondern auch Maßnahmen in sich schließt, die künftigen Wohnraum betreffen, sofern er nicht über Kleinwohnungen und Mittelwohnungen hinausgeht. Die Vollziehung des WGG ist demnach, jedenfalls soweit es sich um die Anerkennung und um die Versagung oder Entziehung einer Anerkennung handelt, Sache der Landesverwaltung. Die Bestimmungen des Gesetzes, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit enthalten und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten regeln, gelten weiter. Selbst wenn zwei Fälle gleichgelagert sind, folgt aus den divergenten Entscheidungen nicht, daß gerade die Entscheidung, die gegen den Bf. ausgefallen ist, zu Unrecht ergangen ist. Ob die Behörde willkürlich gehandelt hat, kann der Hauptsache nach nur aus dem Verhalten der Behörde im inkriminierten Einzelfall erschlossen werden. Wenn die Behörde dem Gesetz eine Auslegung gegeben hat, welche einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, und wenn sie darüber hinaus auch die Sachlage in derselben Weise beurteilt hat, so hat sie keine Willkürentscheidung gefällt. Dem Verhalten einer Behörde in anderen Fällen kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu; es kann unter Umständen geeignet sein darzutun, daß sich die Behörde im klaren war, eine mit dem Gesetz unvereinbare Entscheidung gefällt zu haben. Steht die behördliche Maßnahme im Einklang mit dem Gesetz, so kann von Willkür nicht mehr gesprochen werden. Wenn weder der Auslegung des Gesetzes noch auch der Beurteilung der Sachlage durch die Behörde entgegengetreten werden kann, so schließt dies die Annahme aus, daß die Behörde Willkür geübt hat. Aus den Rechtswirkungen, die sich an einen Verwaltungsakt knüpfen, kann allein noch nicht seine Kompetenzzugehörigkeit erschlossen werden. Auch juristische Personen können wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor dem VfGH Beschwerde erheben, wenn sich die behauptete ungleiche Behandlung nicht auf solche Merkmale bezieht, die nur bei physischen Personen vorkommen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:B278.1960

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.