140 B-VG} die Verordnung verfassungswidrigerweise als selbständige Verordnung weiterhin bestehen bleiben würde und hat das Gesetzesprüfungsverfahren nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Verordnungsgrundlage geführt, so sind die Bedenken nicht zum Tragen gekommen. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für ein Verfahren gemäß {
GG 1953 einzustellen.Hat der VfGH in seinem das Verordungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß seine Bedenken dahingehend konkretisiert, daß im Falle der Aufhebung der herangezogenen gesetzlichen Grundlage in einem gleichzeitig eingeleiteten Verfahren gemäß {
,, Artikel 140, B-VG} die Verordnung verfassungswidrigerweise als selbständige Verordnung weiterhin bestehen bleiben würde und hat das Gesetzesprüfungsverfahren nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Verordnungsgrundlage geführt, so sind die Bedenken nicht zum Tragen gekommen. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für ein Verfahren gemäß {
Daher ist das Verordnungsprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 3, VerfGG 1953 einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:G12.1960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.