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{'item': ['G12/59', 'V38/59', 'V8/60']}

gesetz 1956 § 12, § 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54}, ist nicht verfassungswidrig.{Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 12,, Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54}, ist nicht verfassu

Art 140, Art.

140 B-VG} die Verordnung verfassungswidrigerweise als selbständige Verordnung weiterhin bestehen bleiben würde und hat das Gesetzesprüfungsverfahren nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Verordnungsgrundlage geführt, so sind die Bedenken nicht zum Tragen gekommen. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für ein Verfahren gemäß {

Art 139, Art. 139 B-VG}. Daher ist das Verordnungsprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 Verf

GG 1953 einzustellen.Hat der VfGH in seinem das Verordungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß seine Bedenken dahingehend konkretisiert, daß im Falle der Aufhebung der herangezogenen gesetzlichen Grundlage in einem gleichzeitig eingeleiteten Verfahren gemäß {

Artikel 140

,, Artikel 140, B-VG} die Verordnung verfassungswidrigerweise als selbständige Verordnung weiterhin bestehen bleiben würde und hat das Gesetzesprüfungsverfahren nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Verordnungsgrundlage geführt, so sind die Bedenken nicht zum Tragen gekommen. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für ein Verfahren gemäß {

Artikel 139,, Artikel 139, B-VG}.

Daher ist das Verordnungsprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 3, VerfGG 1953 einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1960:G12.1960

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